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Bundesfinanzhof

Abfindung - Auszahlung ins Folgejahr verschieben und Steuern sparen

Der Bundesfinanzhof hat am 11. November 2009 ein Urteil gefällt, das für Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten, unter Umständen etliche 1.000 Euro wert sein kann. Die Entscheidung fiel noch zum alten Abfindungsrecht, wonach bestimmte Teile der Abfindung steuerfrei waren. Das ist zwar seit 2006 nicht mehr der Fall. Die Grundsätze des Urteils sind jedoch auch auf die heutige Situation übertragbar.

Banknoten und Taschenrechner
Foto: iStockphoto: Gabor Izso

Es ging um eine Frau, die im Herbst 2000 entlassen wurde. Ihr stand laut Sozialplan  eine Abfindung von (umgerechnet) 38.350 Euro zu. Davon wurden 2000 aber nur 12.270 Euro gezahlt. So viel war damals steuerfrei. Der Rest floss erst 2001. Dieser Restbetrag sollte dann - so die Steuerzahlerin - auch erst 2001 versteuert werden. Das Finanzamt wollte aber schon 2000 den kompletten Abfindungsbetrag mit Steuern belegen.

Der BFH gab der Steuerzahlerin Recht. Sie habe ein Recht auf eine „steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung". Die Besteuerung hänge davon ab, wann das Geld zugeflossen sei. Da die Gekündigte Teile ihrer Abfindung erst 2001 erhalten habe, müsse sie diese Teile auch erst 2001 versteuern.

Dass sie die volle Abfindung früher hätte bekommen können und dies sogar im Sozialplan vorgesehen war, spiele keine Rolle. Einzelvertraglich könne eine steuerlich günstigere Auszahlungsweise gewählt werden. Dies sei kein Rechtsmissbrauch (Aktenzeichen: IX R 1/09).

Wann die Verschiebung Vorteile bringt
Vorteile bringt eine Verschiebung der Abfindungszahlung auf das Folgejahr für diejenigen, die dann entweder deutlich weniger verdienen, bereits Altersrente beziehen oder arbeitslos sind und Arbeitslosengeld I beziehen. Wichtig dabei: Für den Anspruch auf die Versicherungsleistung ALG I spielt die Abfindung in der Regel keine Rolle - es sei denn, die Betroffenen haben sich durch die Entlassungsentschädigung die Einhaltung der Kündigungsfrist abkaufen lassen.

Norbert Schuster, Arbeitsrechtler beim IG-BCE-Hauptvorstand rät Betroffenen zunächst abzuklären, ob sie von einer Verschiebung der Abfindungszahlung aufs Folgejahr steuerliche Vorteile haben und dann „den Auszahlungszeitpunkt der Abfindung individuell mit der Personalabteilung bzw. direkt mit dem Arbeitgeber regeln". Er ergänzt: „Oft wird die Firma ja gar nichts dagegen haben, die Zahlung ins Folgejahr zu verschieben, das bringt ja einige Monate Liquiditätsgewinn."

Achtung auf Hartz-IV-Falle
Wer die Auszahlung einer Abfindung in die Zukunft verschiebt, sollte allerdings aufpassen, wenn ihm eine längere Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls der Bezug von Hartz IV droht. Fließt die Abfindung nämlich (erst) während des Bezugs von Arbeitslosengeld II, dann entfällt meist der weitere Anspruch auf diese Leistung. Denn beim ALG II gilt die Abfindung als anrechenbares Einkommen.
Wird die Abfindung vorher - noch während des Bezugs von Arbeitslosengeld I  ausgezahlt - so „gerinnt" das Abfindungsgeld zu Vermögen. Bei der Vermögensanrechnung gelten bei Hartz IV jedoch weit großzügigere Regeln als bei der Anrechnung von Einkommen. In den meisten Fällen dürfte die frühzeitig gezahlte Abfindung dann für den Anspruch auf ALG II „unschädlich" sein.
Tipp: Wer bald nach einer Kündigung auf Hartz IV angewiesen sein könnte, sollte also die volle Auszahlung der Abfindung nicht lange hinauszögern.

(Rolf Winkel)


Weiterführende Links und Downloads:
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 20.01.2010


Das Urteil (Aktenzeichen: BFH-Urteil IX R 1/09) im Wortlaut


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