Gesetzliche Altersrente
Das wichtigste Standbein für die Alterssicherung ist und bleibt die gesetzliche Rente. Die Deutsche Rentenversicherung schickt seit 2005 allen Versicherten ab 27, die mindestens fünf Jahre in die Versicherung eingezahlt haben, jährlich eine Renteninformation zu. Darin erfährt jeder, wie hoch seine Altersrente ausfallen wird, wenn er künftig jährlich etwa so viel Beiträge abführt wie in den letzten fünf Jahren. Die Rentenversicherung selbst warnt allerdings: „Bitte beachten Sie, dass von der Rente auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Steuer zu zahlen sind."
Konkret sehen die Abzüge für die Sozialkassen so aus: Den allgemeinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der derzeit im Schnitt bei knapp 14 Prozent liegt, tragen der Rentenversicherungsträger und der Rentner je zur Hälfte. Den Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent zur GKV und den Beitrag zur Pflegeversicherung, der sich im Juli für Versicherte mit Kindern auf 1,95 Prozent erhöht, zahlt der Rentner alleine. Im Schnitt werden so von der gesetzlichen Rente für die Sozialversicherung rund 10 Prozent abgezogen.
Beispielrechnung: 1000 Euro Brutto-Rente gleich 900 Euro Netto-Rente
Hans Maier bezieht monatlich 1000 Euro gesetzliche Brutto-Rente. Der Vater von zwei Kindern ist bei einer Krankenkasse mit einem allgemeinen Beitragssatz von 14,2 Prozent versichert. Ab Juli 2008 muss er an die Sozialversicherungen abführen:
| Hälfte des GKV-Beitrags (7,1 Prozent) | | 71,00 Euro |
| 0,9 Prozent Zusatzbeitrag | | 09,00 Euro |
| 1,95 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag | | 19,50 Euro |
| | | ------------ |
| Sozialabzüge insgesamt | | 99,50 Euro |
Von seiner Brutto-Rente bleiben demnach netto 900,50 Euro übrig. Die Rente muss er in seiner Steuererklärung angeben. Steuern muss er aber nicht zahlen - es sei denn, er hat noch hohe zusätzliche (Alters-)Einkünfte.
Bei etwa drei Millionen Rentnern, vor allem bei denen, die neben dem gesetzlichen Altersruhegeld noch zusätzliche Einkünfte haben, schlägt darüber hinaus bereits heute schon der Fiskus zu. Denn der Gesetzgeber geht zur so genannten nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte über. Das Prinzip: Die Beiträge in die Alterskassen sollen steuerfrei sein - die Rentenauszahlungen sind dafür zu versteuern. Da die Einkünfte bei Rentnern in der Regel niedriger sind als vorher in der Zeit ihrer Erwerbstätigkeit, rechnet sich die „Nachlagerung" der Besteuerung für die Betroffenen meist.
Bei der gesetzlichen Altersrente muss derzeit allerdings noch nicht das volle Altersruhegeld versteuert werden, sondern nur ein Teil davon. Für diejenigen, die 2007 in Rente gegangen sind, gelten „erst" 54 Prozent der Rente als steuerpflichtig. Bei einer Rente von 12.000 Euro im Jahr wären danach 5.520 Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag gilt dann lebenslang. Sollte die Jahresrente bis 2020 auf 15.520 Euro steigen, so wären hiervon dann also (15.520 minus 5.520 =) 10.000 Euro zu versteuern.
Für künftige Neurentner steigt der steuerpflichtige Teil des Altersruhegeldes jährlich. Für Neurentner des Jahres 2008 liegt er bereits bei 56 Prozent. 2010 werden es 60 Prozent sein, 2020 sind für Neurentner 80 Prozent steuerpflichtig. Ab 2040 wird dann die volle Rente zu versteuern sein.
Noch sorgen allerdings Freibeträge dafür, dass viele Ruheständler tatsächlich nicht vom Fiskus zur Kasse gebeten werden. Denn vom steuerpflichtigen Anteil der Rente werden der steuerliche Grundfreibetrag von 7664 Euro (Verheiratete: 15 328 Euro), die Werbungskostenpauschale für Rentner von 102 Euro, der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro und die Beiträge zu bestimmten Versicherungen abgezogen. Abgaben ans Finanzamt müssen deshalb derzeit vor allem diejenigen zahlen, die neben ihren gesetzlichen Altersbezügen noch weitere Einkünfte - etwa aus Betriebsrenten, Vermietungen oder Kapitalanlagen - erzielen. Dies wird sich allerdings künftig ändern. Dann wird es mehr und mehr zum Normalfall werden, dass Bezieher der gesetzlichen Rente auch Steuern zahlen müssen.
Betriebsrente
„Mir ist bekannt, dass die monatlichen Rentenzahlungen steuer- und sozialversicherungspflichtig sind." Diesen Satz lässt sich auch der Chemiepensionsfonds in einer Erklärung, die allen Neu-Betriebsrentnern zugeschickt wird, per Unterschrift bestätigen. Andere Träger der betrieblichen Altersversorgung verfahren ähnlich. Dennoch sind manche Rentner dann verblüfft, dass gleich ein Sechstel ihrer Betriebsrente an die Kranken- und Pflegeversicherung geht (siehe kompakt 6/2008). Diese Verfahrensweise hat kürzlich das Bundesverfassungsgericht als rechtlich korrekt bestätigt (Az.: 1 BvR 2137/06). Krankenversicherungsbeiträge aus Betriebsrenten, Versorgungsbezügen und Pensionen sowie selbstständigen Arbeitseinkünften werden von pflichtversicherten Rentnern allerdings erst erhoben, wenn der monatliche Gesamtbetrag dieser Einkünfte im Jahr 2008 den Betrag von monatlich 124,25 Euro übersteigt.
Betriebsrenten müssen darüber hinaus voll versteuert werden - jedenfalls dann, wenn sie (wie bei Direktversicherungen) per Entgeltumwandlung finanziert wurden. Da die Beiträge hierzu steuerlich bevorzugt waren, schlägt der Fiskus nachher bei den Leistungen voll zu. Denn hier gilt die nachgelagerte Besteuerung bereits uneingeschränkt. Wurden die Beiträge zur Betriebsrente allerdings aus bereits versteuertem (Netto-)Einkommen gezahlt, so werden nur die so genannten Ertragsanteile (also nur die Zinsen) besteuert. Wer die Betriebsrente ab 65 bezieht, muss dann beispielsweise nach dem Einkommensteuergesetz 18 Prozent davon versteuern. Bei einer Betriebsrente in Höhe von 500 Euro, sind das dann nur 90 Euro.
Ob tatsächlich - nach Abzug der oben genannten Freibeträge - Steuern auf die Betriebsrenten fällig sind, hängt von der Höhe der gesamten Alterseinkünfte ab. Bei vielen Klein-Rentnern greift das Finanzamt auf die Betriebsrenten überhaupt nicht zu.
Riester-Rente
Im Alter sind Riester-Renten in jedem Fall voll zu versteuern. Denn die Beiträge zu den Riester-Verträgen sind steuerfrei gestellt. Daher gilt auch hier uneingeschränkt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Ob tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen, hängt natürlich auch hier von der Höhe der Gesamteinkünfte im Alter ab.
Beiträge an die Sozialkassen müssen Riester-Rentner nicht abführen. Zumeist jedenfalls nicht. Denn auch hiervon gibt es eine Ausnahme, die meist - selbst von Fachleuten - übersehen wird: Wer als Rentner nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, sondern in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse freiwillig versichert ist, wird von dieser auch für seine Riester-Bezüge zur Kasse gebeten.
Die Beiträge dieser freiwillig versicherten Rentner richten sich nach der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" und beziehen alle Alters-Einkünfte ein. Daher fallen sie auch für die Riester-Einkünfte die vollen Abgaben zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an (allerdings der ermäßigte Satz für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch). Das Gleiche gilt übrigens auch für Bezüge aus privaten Rentenversicherungen sowie für Zinsen und Mieteinkünfte.
Als Rentner freiwillig oder verpflichtend krankenversichert?
Ob Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind oder für sie nur die freiwillige Krankenversicherung in Frage kommt, hängt von der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens ab.
Dazu ein Beispiel: Hans Musterrentner trat am 1.9.1963 ins Erwerbsleben ein. Damals fing er eine Lehre an. Rente bezog er erstmals am 1.9.2007. Dazwischen liegen genau 44 Jahre. Für die Erfüllung der Kriterien für die Krankenversicherung der Rentner kommt es auf die zweite Hälfte dieses Zeitraums an - also auf die letzten 22 Jahre des Erwerbslebens, genau: auf die Zeit zwischen dem 1.9.1985 und dem 30.8.2007. Hans Musterrentner ist nur dann Pflichtmitglied in der KVdR, wenn er in 90 Prozent dieses Zeitraums (hier: 19,8 Jahre) gesetzlich krankenversichert war. Zeiten der (kostenfreien) Familienversicherung und der freiwilligen Versicherung zählen dabei mit. Hans Mustermann erfüllt diese Voraussetzung.
An dieser Hürde scheitern dagegen viele, die längere Zeit privat (oder auch gar nicht) krankenversichert waren und später erst in die gesetzliche Krankenversicherung zurückgekehrt sind. Für sie kommt als Rentner nur die freiwillige (Weiter-)Versicherung in ihrer (oder in einer anderen) gesetzlichen Krankenkasse in Frage. Die Folge: Eine häufig deutlich höhere Beitragsbelastung und volle Beiträge auf Riester-Renten.
So kontrolliert der Fiskus die Renten-Zahlungen
Mancher wird sich nun fragen, woher die Finanzämter überhaupt über die verschiedenen Altersbezüge Bescheid wissen. Diese Frage hat sich auch der Gesetzgeber gestellt und - unter anderem zu diesem Zweck die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, kurz: ZfA geschaffen. Diese ist vor allem für Riester-Verträge und Riester-Zulagen zuständig - aber auch für das Sammeln von Daten zu Rentenüberweisungen, künftig jedenfalls. Denn noch fehlt für diese Datensammlung eines: Die Steueridentifikationsnummer nach § 139a der Abgabenordnung, die bis Ende dieses Jahres alle Bundesbürger peu a peu erhalten sollen.
Diese Nummer ist auch für Rentner wichtig. Denn immer mehr Menschen haben mehrere Altersbezüge - und das ist unübersichtlich. Auch für den Staat. Alle Institutionen, die Renten auszahlen, sind daher verpflichtet, diese der ZfA mitzuteilen - und zwar unter Angabe der Steueridentifikationsnummer der Rentenempfänger. Die ZfA sammelt diese Daten und gibt sie an die Bundesländer weiter - und von dort gehen die Informationen an die Finanzämter. Die Finanzämter können so feststellen, ob ein Rentenbezieher alle seine Altersbezüge mitgeteilt hat - oder nicht.
Übrigens: Ab 2005 sind die Renten auszahlenden Institutionen verpflichtet, die Daten auch vorzuhalten und zu speichern. Den Finanzämtern gehen so auch Rentenzahlungen aus früheren Jahren nicht verloren.
(Rolf Winkel)