Das BAG stellt fest, dass der Vertragsverstoß schwerwiegend ist und dass das Vertrauensverhältnis objektiv belastet ist. Dagegen spielte das Prozessverhalten der Klägerin keine Rolle und wurde als nicht zu ihren Lasten ausgelegt.
Entscheidend kam es dem BAG - im Rahmen der sogenannten Interessenabwägung - darauf an, insbesondere die über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufene Beschäftigung zu würdigen, durch die sich die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erwarb. Dieses Vertrauen konnte nicht durch einen einmaligen Vorfall zerstört werden.
In Anbetracht der vergleichsweise geringfügig wirtschaftlichen Schädigung wäre die Abmahnung als milderes Mittel angemessen und ausreichend gewesen. Gerade hier korrigiert das BAG den oben genannten Automatismus und gibt einer tatsächlichen Interessenabwägung den ihr gebührenden Raum.
Der immer wieder behauptete Vertrauensverlust darf nicht floskelhaft zum Überwiegen der Interessen der Arbeitgeber führen. Erfreulich auch die Differenzierung, dass ein Vertrauen, das gestört ist, nicht zwangsläufig zerstört wird.
Das Urteil des BAG bedeutet eine Korrektur in die richtige Richtung, auch wenn man sich gewünscht hätte, dass generell eine Abmahnung bei Bagatelldelikten notwendig wäre. Die nicht nur öffentliche Diskussion hat offensichtlich Wirkung gezeigt und ist auch nicht an dem 2. Senat des BAG vorbeigegangen.