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Fakten für Euro-Betriebsräte

EBR kompakt

Mit der Richtlinie über die Einrichtung Europäischer Betriebsräte in gemeinschaftsweiten Unternehmen (EBR-Richtlinie) aus dem Jahre 1994 wurde der Schlussstrich unter 30 Jahre Diskussion über transnationale Arbeitnehmervertretung gezogen. Der Geltungsbereich der Euro-Betriebsrats-Richtlinie umfasst mittlerweile alle 27 Länder der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (außer der Schweiz). Derzeit gibt es europaweit in etwa 830 Unternehmen einen EBR, etwa 200 davon im Organisationsbereich der EMCEF (Europäische Vereinigung der Bergbau-, Chemie- und Energiegewerkschaften).

Europäische Union - Flaggen
Foto: iStockphoto: Franky De Meyer

1. Rechtsgrundlagen

Über EBR wurde seit den 70er Jahren diskutiert. Erst das 1992 eingeführte Mehrheitsverfahren mit neuen Rechtsgrundlagen im EG-Vertrag ermöglichte einen Durchbruch: Im Jahr 1994 wurde die EBR-Richtlinie, im Jahr 2009 eine überarbeitete Fassung, verabschiedet. Inzwischen gelten in 30 Ländern Europas (EU, EWR; einzige Ausnahmen die Schweiz und die Länder des ehemaligen Jugoslawien) entsprechende nationale Umsetzungsgesetze, die sämtlich bis Juni 2011 aktualisiert werden müssen.

2. Zustandekommen

EBR sind zu wählen in Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten in Europa. In zwei Ländern müssen mindestens je 150 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Es ist ein „besonderes Verhandlungsgremium“ (bVG) zu gründen, dem Arbeitnehmervertreter aus den verschiedenen Ländern angehören, in denen das jeweilige Unternehmen Standorte hat. Die deutschen Mitglieder dieses Gremiums werden vom Konzern- oder Gesamtbetriebsrat, beziehungsweise einer Versammlung der Betriebsrats-Vorsitzenden gewählt, mit üblicher Stimmengewichtung.

Das bVG verhandelt mit der zentralen Unternehmensleitung über eine Vereinbarung, die die wichtigste Rechtsgrundlage für den Eurobetriebsrat darstellt. Die Verhandlungen können bis zu drei Jahren dauern. Im bVG hat jeder Vertreter eine Stimme. In der Vereinbarung werden Verfahren und Rechte des EBR geregelt.

Die IG BCE unterstützt die Verhandlungen als gewerkschaftlicher Berater. Bei der Europäischen Föderation der Bergbau-, Chemie- und Energiegewerkschaften (EMCEF) wurde dazu eine Checkliste erarbeitet.

Es gibt nur wenige Mindestvorschriften über Inhalt und Form von Vereinbarungen. Und es ist klarzustellen: Auch Vereinbarungen über „Euroforen, Europäische Arbeitnehmervertretung, Eurodialog etc.“ sind im Rechtssinne EBR-Vereinbarungen! Die Bezeichnung der Gremien sagt also nichts über die rechtliche Qualität aus.

Nur wenn keine Vereinbarung abgeschlossen wird, greift die gesetzliche Auffangregelung (EBR kraft Gesetzes).

3. EBR-Arbeit

Im EBR geht es um Information und Anhörung, nicht um Mitbestimmung. Dabei bleibt es auch für die Zukunft. Allmählich entwickelt sich ein Teil der Gremien aber zu Verhandlungspartnern für die Unternehmensleitung. Das wird letztlich nicht ohne Auswirkungen auf die europäischen Branchenvereinbarungen und auf die nationalen Verhandlungen sowie auf die Entwicklung der Arbeitsbeziehungen in Europa insgesamt bleiben.

Die Praxis entwickelt sich zügig weiter. Das führt zu erhöhten Anforderungen an die betreuenden Gewerkschaftssekretäre. Dieses Thema wurde im letzten Jahr mit der systematischen Qualifizierung von EBR-Koordinatoren in den IG-BCE-Landesbezirken erfolgreich angegangen.

Eine spezielle Herausforderung liegt in den unterschiedlichen Hintergründen, in der Herkunft und Rollenwahrnehmung der Mitglieder von EBR: Zu nennen sind nationales Unternehmen/Betrieb, nationale Kultur, Unternehmenskultur, nationale Gewerkschaftspolitik, unterschiedliche Sprachen, Fremdheit, Misstrauen und Angst vor Fremdheit, schlechte oder fehlende Kommunikation, unterschiedliche Verfahren und Schwerpunkte bei der Zielplanung, willkürliche Zusammensetzung, fehlende Qualifikationen. Diese Schwierigkeiten versucht die IG BCE bewusst zu machen und systematisch deren Überwindung voranzutreiben.


Verhandlungstisch
Foto: iStockphoto: Jeffrey Smith

4. Arbeitsweise

Den Austausch der Eurobetriebsräte untereinander über gute Praxis wird über die Einrichtung regionaler Arbeitskreise und Netzwerke weiter verbessert. Einige dieser Netze arbeiten bereits. Darüber hinaus sind Kooperationen auf europäischer Ebene unumgänglich - das kostet auch Geld. EU-Förderprogramme werden daher genutzt, wo immer es möglich ist. Es gibt dafür verlässliche Kooperationspartner und viele Projektideen. Eurobetriebsräte werden bei Ihren Bemühungen um Optimierung der Arbeit in ihren Gremien – und in der Kommunikation mit den nationalen Interessenvertretern - nach Kräften unterstützt.

5. EU-Politik

Die Eurobetriebsrats-Richtlinie ist nicht das einzige Beispiel für die Regelung kollektiver Arbeitnehmerrechte auf europäischer Ebene.
Informations- und Anhörungsrechte der Arbeitnehmer auf nationaler Ebene, die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) sowie die Regelungen der Fusionsrichtlinie sind zu nennen. Und dabei wird es nicht bleiben, wie man an der Diskussion über die Europäische Privatgesellschaft sieht (deren mangelhafte Mitbestimmungssicherung gerade noch einmal abgewehrt werden konnte).

An der neugefassten EBR-Richtlinie mit ihrer Verbesserung der Informations- und Anhörungsrechte wird deutlich: Die Diskussion über Effizienz der Arbeitnehmerbeteiligung wird zunehmen. Die IG BCE wird darauf reagieren, indem sie die Arbeitnehmervertreter in EBR-Gremien und in den Beteiligungsformen der SE entsprechend vorbereitet. Schwerpunkte dabei liegen in Teambildungs- und Entscheidungsfindungsprozessen. Auch gewerkschaftliche EBR-Koordinatoren auf nationaler und europäischer Ebene müssen für spezifische Unterstützungs- und Beratungsleistungen qualifiziert werden, damit es mehr gewerkschaftliche „Europäer“ gibt.

Fazit

Mit der EBR-Richtlinie ist das europäische Modell der Arbeitsbeziehungen im Betrieb und Unternehmen entworfen worden. Es heißt: Verhandeln der Arbeitnehmervertreter mit dem Management über eine Vereinbarung; dabei ist es egal, ob das dadurch ins Leben gerufene Gremium EBR heißt oder namentlich anders bezeichnet wird.

Wenn die Verhandlung nicht zum angestrebten Ergebnis führt, greift eine gesetzliche Auffanglösung. Bisher wurden allerdings nahezu alle Verhandlungen mit Vereinbarung abgeschlossen, EBR kraft Gesetzes kann man an einer Hand abzählen.


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