Leiharbeit hat in der betrieblichen Realität in den letzten Jahren eine große Rolle gespielt. Maßgeblich hierfür war die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahr 2002. Sie hat Leiharbeit für die Unternehmen einfacher gemacht. So findet Leiharbeit nicht mehr nur zur Abdeckung von kurzfristigen Schwankungen der Auftragslage statt, sondern wird vielmehr systematisch zur Senkung der Lohnkosten und zur Flexibilisierung genutzt. Die IG BCE will für die Zukunft die gleiche Bezahlung und die gleichen Arbeitsbedingungen durchsetzen. Dazu gibt es betrieblich eine Reihe von Handlungsmöglichkeiten, obwohl es unbestritten ein Spannungsverhältnis zwischen Drohung mit Verlagerung/Schließung und dem notwendigen Gestaltungsrahmen gibt.
Wichtig ist, dass auch zwingende Mitbestimmung aus § 87 Abs. 1 BetrVG in Bezug auf Leihbeschäftigte besteht und zwar bei Maßnahmen des Entleihbetriebes, die an die "Eingliederung" beim Entleiher anknüpfen. Relevant ist das insbesondere beim Thema Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wo der Betriebsrat des Entleihbetriebes auch für Leihbeschäftigte mitzubestimmen hat.
Auch beim Arbeitsschutz gibt es für den Entleihbetrieb weitreichende Verpflichtungen im Rahmen der Leiharbeit, die er zu beachten hat. Der Entleihbetrieb muss z.B. Leihbeschäftigte arbeitsschutzrechtlich unterweisen und ist im Rahmen des Arbeitsschutzes zur Zusammenarbeit mit dem Verleihbetrieb verpflichtet. Der Betriebsrat des Entleihbetriebes kann auch hier gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmen.
AÜG liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem anderen Unternehmen Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, diese dann in dem Betrieb eingegliedert
werden und allein nach dessen Weisungen arbeiten (BAG, 06.08.03, AZ: 7 AZR 180/03). Der Betriebsrat wacht bei Leiharbeitnehmern darüber, dass zu Gunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, Verträge und Vorschriften eingehalten werden (§ 80 BetrVG). Das gibt ihm die Handhabe, die Tarifbindung des Verleihers und die korrekte Eingruppierung zu prüfen. Nach § 14 Abs. 3 AÜG bestimmt er zudem bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern gemäß § 99 BetrVG mit.
Bei der Zustimmungsverweigerung ist der Betriebsrat an die Vorgaben des § 99 BetrVG gebunden. Die Möglichkeiten des Betriebsrates werden deutlich besser, wenn Vereinbarungen zur Personalplanung und Beschäftigungssicherung, Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG) und das Ausschreiben von Arbeitsplätzen (§ 93 BetrVG) getroffen werden. Mit einer Betriebsvereinbarung kann z. B. die Anzahl an Leiharbeitern im Betrieb begrenzt werden oder es kann vereinbart werden, dass ab dem vierten Monat der Einsatz der Leiharbeiter auf der gleichen Stelle nur noch zum Tarifgehalt, wie ein Festangestellter erfolgen darf. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebes ist beispielsweise in Fragen der Lage der Arbeitszeit, in Fragen der betrieblichen Ordnung, bei Regelungen zur Verhaltens- und Leistungskontrolle und beim Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständig. Ein Problem ist die Angst: Der Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Regelarbeitsplätzen vermittelt die kaum versteckte Botschaft: „Wir können auch ohne dich." Aber auch Leiharbeitskräfte haben Angst, ihre Chancen auf Übernahme zu verringern oder nicht mehr eingesetzt zu werden, wenn sie sich beschweren. „Diese Angst ist da, obwohl das bei uns in noch keinem Fall passiert ist", berichtet Petra Hauf, Betriebsrätin bei der Siltronic AG in Burghausen. Desto mehr gilt es, die Angst auf beiden Seiten durch klare Regeln zu verringern.
Das BAG hat am 14.12.2010 in einer lang erwarteten Entscheidung die Auffassung der DGB-Gewerkschaften bestätigt, dass die CGZP tarifunfähig ist.