Im Fall einer Übertragung - beispielsweise bei Unternehmenswechsel - steht somit das vorhandene Kapital ohne weitere Abschläge zur Verfügung.
Versorgungsanwärter haben beim ChemiePensionsfonds grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Anwartschaft entweder auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen, privat weiterzuführen oder beitragsfrei zu stellen. Bei der Übertragung auf den neuen Arbeitgeber muss zwischen Verträgen vor und ab dem 01.01.2005 unterschieden werden. Die Übertragung erfolgt stets unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen.
Vor dem 1. Januar 2005 kann die vom alten Arbeitgeber erteilte Zusage vom neuen übernommen werden, wenn sich Arbeitnehmer, alter und neuer Arbeitgeber einvernehmlich einigen.
Ab dem 1. Januar 2005 hat ein Arbeitnehmer zusätzlich nach dem Arbeitgeberwechsel ein Jahr lang einen Rechtsanspruch auf Übertragung hin zum neuen Arbeitgeber; außerdem kann nun auch eine wertmäßige Übertragung der Versorgungsanwartschaft erfolgen, wenn nicht derselbe Durchführungsweg angeboten wird.
Weitere Informationen zur Übertragung / Portabilität und Beitragsfreistellung finden Sie im Internet-Angebot des Chemiepensionsfonds unter "Arbeitnehmer / Rund um den ChemiePensionsfonds / Häufige Fragen (FAQ)". Zum Thema Zillmerung können Sie sich unter "Wir über uns / Presse / Redaktionsservice" informieren.