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Rechtsratgeber

Altersteilzeit

Viele möchten die Jahre vor der Rente etwas „ruhiger" zubringen als in ihrem bisherigen Erwerbsleben. Die Altersteilzeit ermöglicht den gleitenden Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand. Lesen Sie hier das Wichtigste zum Thema.


Was versteht man unter Altersteilzeit?
Vereinbaren Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber die Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Eintritt in die Rente, so spricht man von Altersteilzeit. Älteren Arbeitnehmern soll damit ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Rente ermöglicht werden. Neben einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung kann Altersteilzeit auch durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Einräumung von Altersteilzeit besteht - mit Ausnahme für Beamte - nicht. Ist eine solche Vereinbarung jedoch getroffen, hat der Arbeitnehmer auch das einklagbare Recht, die Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen.

Modelle der Altersteilzeit
Das klassische Altersteilzeitmodell ist die „normale" Teilzeit. Dabei wird die bisherige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die vereinbart gewesen ist, während der gesamten Altersteilzeit um die Hälfte reduziert. In der Praxis wird jedoch fast ausschließlich vom sogenannten Blockmodell Gebrauch gemacht. Die Zeit der Altersteilzeit wird hierbei in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase unterteilt. In der Arbeitsphase wird mit der bisherigen Arbeitszeit unverändert Vollzeit weitergearbeitet. Das Arbeitsentgelt ist jedoch auch in dieser Phase gekürzt (s.u.). Anschließend wird der Arbeitnehmer dann für den selben Zeitraum vollständig von seinen Arbeitspflichen freigestellt. Wird die Altersteilzeit beispielsweise für 4 Jahre in Anspruch genommen, arbeitet der Arbeitnehmer 2 Jahre wie bisher mit gekürztem Entgelt und darf dann 2 Jahre vor dem Erreichen des Rentenalters in den bezahlten Vorruhestand. Das Arbeitsverhältnis besteht in der Freistellungsphase fort.

Wer kann Altersteilzeit in Anspruch nehmen?
Der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahres vollendet haben und versicherungspflichtig beschäftigt sein, d.h. seine Wochenarbeitszeit muss über 15 Stunden und das Arbeitsentgelt über 400? liegen. Anderenfalls handelt es sich um eine versicherungfreie geringfügige Beschäftigung (Minijob). Das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis muss ferner innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage bestanden haben. Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld I und II (Hartz IV) stehen Beschäftigungszeiten gleich. Die Altersteilzeit muss für mindestens 2 Jahre in Anspruch genommen und bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, derzeit 65 Jahre, ab 2012 für alle nach 1964 Geborene 67 Jahre, vereinbart werden.

Wann erlischt der Anspruch?
Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Arbeitnehmer den Anspruch auf Altersrente erwirbt bzw. eine der Rente vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann. Ist er von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erlischt der Anspruch - derzeit - mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Hat der Anspruch auf Leistungen mindestens 150 Kalendertage geruht, erlischt er ebenfalls. Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung wie Krankengeld erhält. Mehrere Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben jedoch unberücksichtigt, soweit der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt hat. Der Anspruch auf die Leistungen ruht auch während der Zeit, in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.


Wie hoch ist das Altersteilzeitentgelt?
Der Altersteilzeitarbeitnehmer erhält unabhängig von der Arbeitszeitverteilung die Hälfte des Regelarbeitsentgelts. Das Regelarbeitsentgelt ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Einmalzahlungen, die nicht laufend gezahlt werden, müssen also grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Im Unterschied zu einer "normalen" Teilzeitarbeit ist, stockt der Arbeitgeber das Teitzeitentgelt jedoch um mindestens 20 Prozent auf. Weiterhin erbringt der Arbeitgeber zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge auf der Basis von 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts. Die Rentenansprüche sind also etwas niedriger als bei unveränderter Beschäftigung bis zum Renteneintrittsalter. Es kann auch ein höherer Aufstockungsbeitrag vereinbart werden, jedoch nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Für den Arbeitnehmer sind die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit und die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung während der Altersteilzeit nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich steuerfrei. Sie unterliegen jedoch jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt und sind deshalb grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Für nähere Informationen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Finanzamt in Verbindung. Tritt der Arbeitnehmer die Altersteilzeit noch bis zum 31. Dezember 2009 an, erstattet die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber auf Antrag den Aufstockungsbetrag und den Rentenversicherungsbeitrag. Voraussetzung hierfür ist, dass die freigewordene (Teilzeit)Stelle innerhalb von drei Monaten durch einen sonst arbeitslosen Arbeitnehmer neu besetzt bzw. in kleineren Betrieben ein Ausbildungsplatz zur Verfügung gestellt wird. Die Leistungen der Agentur für Arbeit können längstens für einen Zeitraum von sechs Jahren gewährt werden, maximal jedoch so lange, bis der Arbeitnehmer den ungeminderten Rentenanspruch erworben hat. Die Altersteilzeitvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss ferner nach dem 14. Februar 1996 und vor dem 31. Dezember 2006 getroffen worden sein.

Gesetzliche Bestimmungen
Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) trifft die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Altersteilzeit für Arbeitnehmer.

 


Wichtiger Hinweis: Auf Grund der sich ständig weiter entwickelnden Rechtsprechung und Gesetzgebung kann die IG-BCE-Onlineredaktion keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der auf dieser Seite befindlichen Information übernehmen. Wir empfehlen dringend in konkreten Fällen den Rat eines Fachmanns oder einer Fachfrau hinzuzuziehen bzw. sich als IG-BCE-Mitglied an die IG BCE vor Ort zu wenden.

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