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Rechtsratgeber

Arbeitszeit

Das Wichtigste zum Thema Arbeitszeit.


Definition
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen.

Arbeitsbeginn
Die Arbeitszeit beginnt, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich aufnimmt. Damit gehört die Zeit, die der Arbeitnehmer benötigt, um von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz zu gelangen (sog. Wegezeit), nicht zur Arbeitszeit. Das Umkleiden zählt nur dann dazu, wenn sie z.B. bei Sicherheitskleidung dienstlich angeordnet ist.

Arbeitsende
Die Arbeitszeit endet, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung nicht mehr zur Verfügung steht. Nach Beendigung der Arbeit ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Ruhezeit zu gewähren.

Regelung der Arbeitszeit
Regelungen über die Arbeitszeit finden sich in gesetzlichen Bestimmungen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, eher weniger in Einzelarbeitsverträgen, auch wenn dies grundsätzlich möglich ist, da die Arbeitszeit - unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen- dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Besteht ein Betriebsrat hat dieser jedoch bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und bei vorübergehenden Verkürzungen oder Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht. Bei Beamten wird die Arbeitszeit durch Arbeitszeitverordnungen festgelegt.

Gesetzliche Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Sie kann jedoch auf bis zu 10 Stunden verlängert werden (z.B. bei kurzfristiger erhöhter Arbeitsanfall), wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Auch der Samstag zählt zu den Werktagen. Von dieser Regelung darf bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, abgewichen werden. Das Gesetz nennt insbesondere die Fälle, in denen Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnissen zu mißlingen drohen. Ferner ist eine Abweichung dann möglich, wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden und bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen. In den beiden letztgenannten Fällen jedoch nur dann, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können. In allen Ausnahmefällen darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen jedoch nicht überschritten werden. Auch kann die zuständige Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen bzw., wenn Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig sind, Überschreitungen des vorgegebenen Zeitrahmens bewilligen. Auch hier darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen überschreiten. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen darf grundätzlich nicht gearbeitet werden, wobei auch hier Ausnahmebestimmungen für gewisse Berufsgruppen vorgesehen sind. Für Nacht- und Schichtarbeit sowie für gefährliche Arbeiten bestehen spezielle Regelungen.


Abweichende Regelungen
Tarifverträge können die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit in einem bestimmten Rahmen verändern. Fast immer legen Tarifverträge die Zeitdauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitspflicht fest (z.B. 37,5-Stunden-Woche). Die Dauer der Arbeitszeit kann auch in Betriebsvereinbarungen geregelt werden, sofern ein Tarifvertrag nicht existiert oder ein bestehender ausdrücklich den Abschluss von diesen ergänzenden Betriebsvereinbarungen zulässt. In einem Tarifvertrag können insbesondere auch Gleitzeiten festgelegt werden, um die Arbeitszeiten im Interesse des Arbeitnehmers, aber auch im Arbeitgeberinteresse flexibler gestalten zu können. Da es bei dieser Thematik nicht um die Dauer der Arbeitszeit, sondern um die Lage der Arbeitszeit auf betrieblicher Ebene geht, unterliegen diese Regelungen immer der Mitbestimmung des Betriebsrates. In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten jedoch nicht überschreiten. Überschreitet ein Arbeitnehmer die Arbeitszeit, die durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder durch den Arbeitsvertrag festgelegt ist, leistet er Überstunden.

Gesetzliche Bestimmungen
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit finden Sie im Wesentlichen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), insbesondere in den §§ 3, 7, 9-12, 14 und 15 ArbZG. Für jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren bestehen Sonderregelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz, für werdende und stillende Mütter im Mutterschutzgesetz. Ergänzende Vorschriften gibt es auch im Ladenschlussgesetz (LadSchlG) des Bundes sowie den Ladenschlussgesetze der einzelnen Bundesländer.

 


Wichtiger Hinweis: Auf Grund der sich ständig weiter entwickelnden Rechtsprechung und Gesetzgebung kann die IG-BCE-Onlineredaktion keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der auf dieser Seite befindlichen Information übernehmen. Wir empfehlen dringend in konkreten Fällen den Rat eines Fachmanns oder einer Fachfrau hinzuzuziehen bzw. sich als IG-BCE-Mitglied an die IG BCE vor Ort zu wenden.

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