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Rechtsratgeber

Elterngeld

Seit dem 01. Januar 2007 hat das Elterngeld das Erziehungsgeld „abgelöst".


Was ist Elterngeld?
Das Elterngeld wird für Kinder gezahlt, die seitdem 1. Januar 2007, 0.00 Uhr geboren worden sind. Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder besteht weiterhin der Anspruch auf Erziehungsgeld, nicht der auf Elterngeld. Das Elterngeld wird vom Staat an Eltern gezahlt, die sich in den ersten Lebensmonaten ihres Kindes vorrangig selbst der Betreuung des Kindes widmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Es ist als eine Art Entgeltersatzleistung ausgestaltet. Das Elterngeld selbst ist steuerfrei. Es wird jedoch für die Ermittlung des auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendenden Steuersatzes zum Einkommen hinzugerechnet. Es werden keine Beiträge für Sozialversicherungen auf das Elterngeld erhoben. Auf die Elternzeit haben die Neuregelungen des Elterngeldes keine Auswirkungen.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Einen Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die mit einem Kind, für das ihnen oder dem Lebensgefährten das Sorgerecht zusteht oder das sie adoptieren möchten in einem Haushalt leben und das sie selbst betreuen und erziehen, sofern sie keine oder keine volle Erwerbstätigkeit, d.h. nicht mehr als 30 Stunden die Woche, ausüben oder die Beschäftigung zur Berufsausbildung ausgeübt wird. Elterngeld erhalten auch Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig gewesen sind. In Ausnahmefällen können auch Verwandte (wie Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister) Elterngeld erhalten.

Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?
Das Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes, für adoptierte Kinder für die Dauer von bis zu 14 Monaten jedoch längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres bezogen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, „nur" die Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrages zu beziehen und die Anspruchsdauer damit auf 28 Monate auszudehnen. Wollen sich beide Partner an der Betreuung des Kindes beteiligen, können die Monatsbeträge bis auf zwei Monate frei untereinander aufgeteilt werden, d.h. sie können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. Ein Elternteil kann jedoch höchstens 12 Monate bzw. 24 „halbe" Monate beanspruchen. Die verbleibenden Monate stehen dann dem anderen Partner zu, wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, gelten immer als Bezugsmonate der Mutter. Der Bezugszeitraum verlängert sich dadurch nicht. Das Mutterschaftsgeld wird vielmehr auf das Elterngeld angerechnet. Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht können die beiden „Partnermonate" zusätzlich für sich beanspruchen. 14 Monate Elterngeld gibt es darüber hinaus für Elternteile, deren Partner die Übernahme der Elternzeit objektiv unmöglich ist z.B. bei schwerer Krankheit oder Schwerstbehinderung.

In welcher Höhe wird Elterngeld gezahlt?
Das Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Es beträgt 67 Prozent des durchschnittlich in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt monatlich erzielten individuellen (Netto)Einkommems aus Erwerbstätigkeit (= Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit) bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 ?, mindestens jedoch 300 ?, unabhängig von einer Erwerbstätigkeit vor der Geburt. In Höhe dieses Mindestbetrags wird das Elterngeld auch nicht als Einkommen bei anderen Sozialleistungen berücksichtigt. Es kann insoweit also z. B. zusätzlich zum Arbeitslosengeld bezogen werden. Elterngeld über 300 ? hinaus wird auf Sozialleistungen dagegen angerechnet. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte auf bis zu 100 % für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet. Familien mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben erhalten einen Geschwisterbonus in Höhe von 10% des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro im Monat. Nimmt die berechtigte Person nach der Geburt des Kindes ihre Erwerbstätigkeit wieder auf, liegt das Einkommen aber unter dem, welches sie vor der Geburt hatte wie es insbesondere bei der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung der Fall ist, wird das Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Differenzbetrages gezahlt. Dabei wird als Einkommen vor der Geburt jedoch maximal ein Betrag von 2.700 ? berücksichtigt.


Wie wird das Einkommen berechnet?
Das Elterngeld berechnet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Die Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wurde oder das Einkommen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gesunken ist, werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern ist das Nettoeinkommen maßgeblich. Einmalzahlungen werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt. Gesetzlich Krankenversicherte sind für die Dauer des Elterngeldbezugs kostenlos versichert. Die Beiträge für private Krankenversicherungen werden vom Bruttogehalt nicht abgezogen. Bei unversteuertem Einkommen wie den sog. Mini-Jobs erfolgt kein Abzug. Sofern durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit Aufwendungen wegfallen wie Fahrtkosten oder ähnliches werden auch diese abgezogen.

Wie bekomme ich Elterngeld?
Das Elterngeld muss schriftlich bei den zuständigen Elterngeldstellen der Bundesländer beantragt werden. Hierfür gibt es Antragsformulare. Jeder Elternteil kan für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der andere Elternteil muss den Antrag mit unterzeichnen. In dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld beantragt wird. Mit der Antragstellung erfolgt nämlich eine Festlegung auf Zahl und Lage der Bezugsmonate, die nur in besonderen Härtefällen noch einmal geändert werden kann. Mit dem Antrag sind insbesondere eine Geburtsbescheinigung und Einkommensnachweise (z.B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Lohnsteuerbescheid) mit einzureichen. Der Arbeitgeber ist auf Verlangen verpflichtet, entsprechende Bescheinigungen auszustellen. Gegebenenfalls ist auch eine Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld dem Antrag beizufügen. Da das Elterngeld mit Ausnahme des Mindestbetrags nur für das tatsächlich wegfallende Einkommen gezahlt wird, muss bei Antragstellung auch erklärt werden, ob und in welchem Umfang im Bezugszeitraum voraussichtlich Erwerbseinkommen erzielt wird. Nach dem Ende des Elterngeldbezugs ist dann das tatsächlich erzielte Einkommen nachzuweisen. Sind die erzielten Einnahmen höher als angenommen, muss gegebenenfalls Elterngeld zurückgezahlt werden, sind sie niedriger, wird Elterngeld nachgezahlt. Alleinerziehende müssen im Antrag auf Erziehungsgeld glaubhaft machen, dass der andere Elternteil weder mit dem antragstellenden Elternteil noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Bei gemeinsamer Wohnung sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden kann. Zusätzlich muss natürlich das zu Unrecht bezogene Elterngeld zurückerstattet werden. Möglicherweise macht man sich sogar wegen Betruges strafbar. Daher müssen auch alle Änderungen der für die Gewährung des Elterngeldes maßgeblichen und im Antrag abgefragten Tatsachen mitgeteilt werden. Der Antrag auf Elterngeld kann mit dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden, muss er aber nicht. Das Elterngeld wird rückwirkend für bis zu drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gewährt. Obwohl Elternzeit und Elterngeld grundsätzlich unabhängig voneinander sind, müssen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen regelmäßig ihren Anspruch auf Elternzeit geltend machen, um ihre Arbeitszeit reduzieren und das Elterngeld nutzen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anmeldung der Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn erfolgen muss, während der mit der Anmeldung ausgelöste besondere Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit gilt. Nach Bearbeitung des Antrages ergeht seitens der Elterngeldstelle ein Elterngeldbescheid, der angibt, ob bzw. in welcher Höhe Elterngeld bewilligt wird. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Nach Prüfung des Widerspruchs ergeht ein Widerspruchbescheid, der seinerseits noch einmal durch Einreichung einer Klage beim zuständigen Sozialgericht angefochten werden kann.

Gesetzliche Regelungen
Die gesetzlichen Regelungen zum Elterngeld befinden sich in den §§ 1-14 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG).

 


Wichtiger Hinweis: Auf Grund der sich ständig weiter entwickelnden Rechtsprechung und Gesetzgebung kann die IG-BCE-Onlineredaktion keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der auf dieser Seite befindlichen Information übernehmen. Wir empfehlen dringend in konkreten Fällen den Rat eines Fachmanns oder einer Fachfrau hinzuzuziehen bzw. sich als IG-BCE-Mitglied an die IG BCE vor Ort zu wenden.

Im übrigen gelten die Nutzungsbestimmungen von IG-BCE-Online.

 

Weiterführende Links und Downloads:
Elterngeld und Elternzeit
Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Elterngeld schafft gemeinsame Zeit für Eltern und Kinder. Mit dem Elterngeld-Rechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend lässt sich in wenigen Minuten der mögliche Anspruch auf Elterngeld ermitteln.
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