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Neu in 2011

Änderungen bei Hartz IV und beim Kinderzuschlag

Als Konsequenz des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom Februar 2010 werden die monatlichen Regelsätze für alleinstehende Hartz-IV-Empänger rückwirkend zum 1. Januar 2011 um ganze fünf von 359 auf 364 Euro erhöht. Ab 2012 gibt es dann – zusätzlich zu der dann ohnehin notwendigen Anpassung – noch einmal eine Erhöhung um drei Euro. Die Regelsätze für Kinder bleiben so wie bisher. Allerdings gibt es für sie jetzt zusätzliche Bildungs- und Teilhabeleistungen. Diese – sowie umfangreiche weitere Änderungen zu Hartz IV – sind am 25. Februar im Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden.

Reichstagskuppel in Berlin
Foto: Deutscher Bundestag

Bereits in Kraft getreten sind die folgenden Änderungen, die vielen bedürftigen Haushalte ab Januar erhebliche Einbußen bringen. Übergangsregeln gibt es dabei nicht: 

Streichung des Elterngeldes:
Wie gewonnen, so zerronnen, das gilt künftig für Familien mit Hartz IV, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe, die Elterngeld erhalten. Die Elterngeldstellen überweisen ihnen zwar 300 Euro Elterngeld – dafür wird ihnen jedoch die Grundsicherungsleistung um (fast) 300 Euro gekürzt. Bislang durften sie das Elterngeld voll behalten. Jetzt bleibt ihnen davon meist lediglich eine Pauschale für Versicherungen von 30 Euro. Diese wird generell Empfängern von Hartz IV oder Kinderzuschlag mit zusätzlichen Einkommen gewährt. Etwa 130.000 bedürftige Familien werden dadurch kaum noch etwas vom Elterngeld haben.

Elterngeld retten

In manchen Fällen können die Betroffenen dies allerdings verhindern. Diese Möglichkeit haben Mütter und Väter, deren Elterngeld ganz oder teilweise ein vorher bezogenes Erwerbseinkommen ersetzt.

Beispiel:
Sie hatten vor dem Bezug von Elterngeld einen Minijob, in dem Sie monatlich im Schnitt 240 Euro verdient haben. Als Elterngeld erhalten Sie den Mindestbetrag von 300 Euro pro Monat. In diesem Fall bleibt zwar nicht der volle Betrag von 300 Euro beim Arbeitslosengeld (ALG) II oder Kinderzuschlag anrechnungsfrei, wohl aber 240 Euro.

Wenn aus Ihrem Elterngeldbescheid bislang nicht hervorgeht, dass bei der Berechnung Ihres Elterngelds ein Monatseinkommen von 240 Euro berücksichtigt wurde, sollten Sie nun umgehend bei der Elterngeldstelle vorsprechen und dabei die Unterlagen über Ihr Erwerbseinkommen vor der Geburt Ihres Kindes mitnehmen. Die Stelle wird dann Ihren „Elterngeldfreibetrag“ feststellen. Den Bescheid hierüber müssen Sie beim Hartz-IV-Träger oder der Familienkasse der Arbeitsagentur vorlegen. Die genannten 240 Euro dürfen Sie dann zusätzlich zum ALG II oder Kinderzuschlag behalten.

Grundlage hierfür ist der neue Paragraf 10 Absatz 5 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, nach dem bei der Berechnung des ALG II und des Kinderzuschlags vom „durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt“ bleiben.

Nichts zu unternehmen brauchen diejenigen, die bislang schon mehr als 300 Euro Elterngeld im Monat erhalten haben. Denn in diesen Fällen ist klar: Das Elterngeld ist Ersatz für einen vorher bezogenen Lohn. Wer 700 Euro Elterngeld erhält, dessen ALG II wird also – wie bisher schon – „nur“ um 400 Euro gekürzt.

Streichung des befristeten Zuschlags:
165.000 Hartz-IV-Haushalte erhielten Ende 2010 noch den so genannten befristeten Zuschlag. Dieser wird an viele gezahlt, die aus der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I in Hartz IV „abgerutscht“ sind. Der auf maximal zwei Jahre befristete Zuschlag sollte bislang dafür sorgen, dass der Absturz vom ALG I ins ALG II abgefedert wurde. Er lag bislang für Alleinstehende maximal bei 160 Euro pro Monat. Für Paare betrug er höchstens 320 Euro, pro Kind kamen nochmals bis zu 60 Euro hinzu. Bei einer alleinstehenden Mutter mit zwei Kindern, die bis zum ALG-II-Bezug das reguläre Arbeitslosengeld I erhalten hatte, waren es also bis zu 280 Euro im Monat. Dieser Zuschlag fällt ab Januar 2011 ersatzlos weg – auch für „Altfälle“, die ihn bereits Ende 2010 erhalten haben.


Streichung der Rentenversicherungsbeiträge:
Für Bezieher von ALG II führten die Hartz-IV-Träger bislang Rentenversicherungsbeiträge ab. Auf Basis eines fiktiven Verdienstes von 205 Euro pro Monat waren sie in der gesetzlichen Rentenkasse pflichtversichert. Das brachte ihnen zwar bei einem Jahr ALG-II-Bezug nur ein Rentenplus von 2,09 Euro pro Monat. Doch immerhin konnten sie so auch Ansprüche auf Erwerbsminderungsrenten und Reha-Leistungen erwerben.

Ab Anfang 2011 wurde die Rentenzahlung für Empfänger von ALG II ersatzlos gestrichen. Zeiten des ALG-II-Bezugs gelten dann für die gesetzliche Altersrente nur noch als Anrechnungszeiten ohne Wert. Wenigstens bleiben so Ansprüche auf mögliche Erwerbsminderungsrenten und Reha-Leistungen, die bislang erworben wurden, erhalten. Neu erworben werden können solche Ansprüche durch den Bezug von Hartz IV aber nicht mehr.

Auch künftig haben ALG-II-Bezieher aber einen Anspruch auf die Riester-Förderung, obwohl sie nicht mehr zu den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören. Dafür sorgt eine Änderung im Jahressteuergesetz.

(Hans Nakielski)

 

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