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Rechtsratgeber

Mobbing

Was versteht man unter Mobbing?
Eine gesetzliche Definition des Mobbings gibt es in Deutschland nicht. Der schwedische Arbeitspsychologe Heinz Leymann hat über Jahre hinweg das Phänomen des Mobbing beobachtet und erforscht. Auf ihn geht die folgende Definition des Begriffs "Mobbing" (aus dem Englischen von to mob = über jemanden lärmend herfallen, anpöbeln, angreifen) zurück:


„Unter Mobbing wird eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen verstanden, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet".

Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1997 ist Mobbing „das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte".

Eine genauere Definition aus der Rechtsprechung stammt aus dem Jahr 2001 vom Landesarbeitsgericht Thüringen. Unter Mobbing versteht man danach„...fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen (...), die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.(...). Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Vielmehr reicht eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der sich jeweils bietenden Gelegenheiten(...)."

Das Landesarbeitsgericht Thüringen nennt als relevante Verhaltensweisen unter anderem Tätlichkeiten, ehrverletzende Handlungen, sexuelle Belästigungen, Demütigungen, Diskriminierungen, grundlose Herabwürdigung der Leistungen; vernichtende Beurteilungen, Isolierung, Abkoppelung von der betrieblichen Information und Kommunikation oder schikanöse Anweisungen, wie Zuteilung nutzloser oder unlösbarer Aufgaben.


Wo liegen die Ursachen von Mobbing?
Mobbing kann viele Ursachen haben, die sich gegenseitig bedingen und wechselseitig beeinflussen können. Diese können im organisatorischen Bereich (Unternehmenskultur, Führungsstil, Arbeitsbedingungen), in den sozialen Beziehungen (Konkurrenz, Neid, Gruppendruck), aber auch im persönlichen Bereich von Tätern und Opfern liegen (Persönlichkeitsstruktur, soziale Kompetenz, persönliche Qualifikation). Beim Mobbing spielen auch "Rahmenbedingungen" wie wirtschaftliche Lage, Umstrukturierungs- und Rationalisierungsprozesse, Arbeitsmarktlage eine wichtige Rolle.


Welche Folgen hat Mobbing?
Ebenso wie die Ursachen lassen sich auch die Folgen des Mobbing nicht eindeutig und genau benennen. Neben den betrieblichen Folgen wie Fehlzeiten, Kündigungen, Qualitätseinbußen oder negatives Firmenimage, treten bei den Mobbing-Opfern nicht selten schwerwiegende psychische und physische Folgen auf, die bei jedem einzelnen anders in Erscheinung treten. Psychische Symptome können zum Beispiel sein Depression, Leistungsabfall Angstzustände oder Gereiztheit. Diese führen oft zu körperlichen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Schweißausbrüchen, Magenschmerzen oder Kreislaufproblemen. Die Belastung für die Opfer kann sogar so groß werden, dass sie Selbstmordversuche unternehmen.


Was kann ich tun?
Ein eigener Tatbestand Mobbing existiert bisher weder im Straf-, Arbeits- noch im Zivilrecht. Für Betroffene gibt es aber verschiedene Möglichkeiten, sich gegen das Mobbing zu wehren: Zunächst kann sich der Arbeitnehmer mit einer Beschwerde an den Betriebsrat wenden. Dieser wirkt dann beim Arbeitgeber auf die Abhilfe der Beschwerde hin. Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern auch einen Unterlassungsanspruch. Hierbei kann der Arbeitgeber nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst die Persönlichkeit seines Arbeitnehmers verletzt oder entsprechende Anweisungen gibt. Er ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht auch dann verantwortlich, wenn er es unterlässt, Mobbing durch Arbeitnehmer und Vorgesetzte zu unterbinden oder keine Maßnahmen ergreift bzw. den Betrieb nicht so organisiert, dass eine Persönlichkeitsverletzungen ausgeschlossen sind.

Der Betroffene kann seinen Unterlassungsanspruch im Rahmen einer Klage beim Arbeitsgericht durchsetzen. Da ein Klageverfahren jedoch meist einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, sollte auf jeden Fall zunächst durch eine einstweilige Verfügung eine vorläufige Entscheidung erwirkt werden. Endgültig entscheidet das Gericht dann im Klageverfahren. Entsteht dem Betroffenen durch das Mobbing ein materieller Schaden (beispielsweise Arztkosten, Medikamente, Rechtsanwaltskosten), kann er diesen von seinem Arbeitgeber bzw. den Mobbingtätern im Wege einer Schadensersatzklage ersetzt verlangen. Unter Umständen kann der Betroffene auch einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen. Die Rechtsprechung billigt einem Arbeitnehmer einen Schmerzensgeldanspruch gegen seinen Arbeitgeber unter anderem dann zu, wenn der Arbeitnehmer konkret beweisen kann, dass es sich bei dem Verhalten des Arbeitgebers um systematische Mobbinghandlungen handelt und der Arbeitnehmer gerade dadurch eine psychische und/oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten hat.

Ein wichtiges Hilfmittel, um die dauerhaften Mobbinghandlungen nachweisen zu können, stellt das sog. „Mobbingtagebuch" dar, in dem der Verlauf der Mobbingsituation so genau wie möglich festgehalten werden sollte. Hinsichtlich der Beweislast des Betroffenen, den Ursachenzusammenhang zwischen den schädigenden Handlungen und den gesundheitlichen Folgen nachzuweisen, hat das Arbeitsgericht Eisenach festgestellt, dass ein starkes Indiz für die Kausalität spreche, „wenn (...) im zeitlichen Zusammenhang mit feststehenden Mobbinghandlungen Erkrankungen auftreten, die nach ärztlicher Feststellung auf psychischem Druck zurückzuführen sind(...). Danach ist es Sache der Gegenseite, dieses Indiz zu entkräften.(...)". Die von dem Arbeitsgericht damit geschaffene Beweiserleichterung wird allerdings nicht von allen Gerichten unterstützt. Schließlich ist je nach Art und Umfang der Mobbinghandlungen auch ein strafrechtliches Vorgehen wegen Beleidigung, Verleumdung, übler Nachrede oder sogar Körperverletzung möglich.


 

Wichtiger Hinweis: Auf Grund der sich ständig weiter entwickelnden Rechtsprechung und Gesetzgebung kann die IG-BCE-Onlineredaktion keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der auf dieser Seite befindlichen Information übernehmen. Wir empfehlen dringend in konkreten Fällen den Rat eines Fachmanns oder einer Fachfrau hinzuzuziehen bzw. sich als IG-BCE-Mitglied an ihre IG BCE vor Ort zu wenden.

Im übrigen gelten die Nutzungsbestimmungen von IG-BCE-Online.

 

Weiterführende Links und Downloads:
Mobbing - Verantwortlich handeln, Miteinander reden
Was ist Mobbing? Wie entsteht Mobbing und was kann der Betriebsrat tun? Die IG BCE informiert und berät.

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