 BAG 4. Senat / 11.10.2006 / Az.: 4 AZR 486/05
Sanierungs-TV - rückwirkender Eingriff
Leitsätze
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes schließt einen rückwirkenden Eingriff der Tarifvertragsparteien in bereits entstandene Ansprüche in der Regel aus, wenn nicht bereits zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tarifvertragsparteien diese Ansprüche zu Ungunsten der Arbeitnehmer ändern werden. Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Restlohnansprüche für die Zeit von März bis Juni 2004 und anteilige zusätzliche Urlaubsvergütung für den Zeitraum von Januar bis Juni 2004. Der Kläger war seit dem 1. April 1964 bei der Beklagten beschäftigt. Nach Ziff. 2 des letzten Arbeitsvertrages vom 13. März 1998 gelten für das Arbeitsverhältnis u. a. „die Tarifverträge für die Metallindustrie NRW". Die Tarifvertragsparteien der Metallindustrie NRW schlossen am 16. Februar 2004 die Abkommen über die Tariflöhne bzw. Tarifgehälter in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (Lohn- bzw. Gehaltsabkommen 2004), die u. a. ab dem 1. März 2004 eine Tariflohnerhöhung von 2,2 % vorsahen. Wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten wurden Verhandlungen über einen Sanierungs-TV geführt. Der Betriebsrat veröffentlichte am 2. April 2004 eine „BR-Info" mit folgendem Inhalt: „Nach Aussagen der Geschäftsleitung sollen die Bestandteile der Tarifverträge 1. Tariferhöhung ab 1. März 2004 2. Urlaubsgeld 3. Weihnachtsgeld in einem Sanierungstarifvertrag für 2004 neu geregelt werden. Mehr Informationen sind dem Betriebsrat nicht bekannt. Sobald uns mehr Informationen vorliegen, werden wir euch in einer Belegschaftsversammlung informieren." Aufgrund eines am 23. Juni 2004 zwischen der Beklagte und dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleichs und Transfersozialplans schied der Kläger mit Ablauf des 30. Juni 2004 aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten aus und wechselte in eine Transfergesellschaft. Am 3. November 2004 vereinbarten die Tarifvertragsparteien in der Metallindustrie NRW für die Beklagte einen Sanierungstarifvertrag, durch den u. a. die tariflichen Entgelterhöhungen gemäß dem Gehaltsabkommen über die Tarifgehälter Metall NRW vom 16. Februar 2004 und dem Lohnabkommen über die Tariflöhne Metall NRW vom 16. Februar 2004 (ERA-Strukturkomponenten und Erhöhung des Tarifvolumens) rückwirkend vom 01. Januar 2004 außer Kraft gesetzt wurden. Die Beklagte zahlte dem Kläger weder die Tariflohnerhöhung ab dem 1. März 2004 noch die anteilige zusätzliche Urlaubsvergütung für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2004. Der Kläger machte die Differenzansprüche mit Schreiben vom 15. Juni 2004 geltend.
Aus den Entscheidungsgründen: Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. ... 1. Der Sanierungs-TV ist auf Grund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme in Ziff. 2 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme ist als dynamische Verweisung zu verstehen, die auch den Sanierungs-TV als firmenbezogenen Verbandstarifvertrag erfasst. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis zum Abschluss des Sanierungs-TV bereits beendet war. Das ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrages gem. §§ 133, 157 BGB. a) Die Inbezugnahme in Ziff. 2 des Arbeitsvertrages auf die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen ist als dynamische Inbezugnahme auf diese Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Inbezugnahme eines Tarifvertrages oder eines Tarifwerkes auch ohne entsprechende ausdrückliche Regelung in der Regel als zeitlich dynamische Inbezugnahme dahin auszulegen, dass der Tarifvertrag oder das Tarifwerk in der jeweiligen Fassung Anwendung finden sollen. ... 2. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, inwieweit der von dem Sanierungs-TV ausdrücklich geregelte rückwirkende Eingriff in die bereits entstandenen Ansprüche auf die Tariferhöhung und auf die zusätzliche Urlaubsvergütung in Widerspruch zu schützenswertem Vertrauen des Klägers steht und deshalb möglicherweise unwirksam ist. Das Landesarbeitsgericht hat - von seiner Lösung aus folgerichtig - die dafür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Tarifvertragsparteien die Regelungen des von ihnen abgeschlossenen Tarifvertrages während dessen Laufzeit rückwirkend ändern, was sich zu Lasten der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber auswirken kann. Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Tarifvertrag rückwirkend in einen tariflichen Anspruch eingreifen kann, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und nicht auf den ggf. später liegenden Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen. Bereits von diesem Zeitpunkt an hat der Arbeitnehmer nicht nur eine Anwartschaft, sondern einen Rechtsanspruch erworben, auf dessen Bestand er grundsätzlich vertrauen kann. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zu einem rückwirkenden Eingriff in ihr Regelwerk ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes für die Normunterworfenen begrenzt. Insoweit gelten die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen (z. B. 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261, 271 f.). Ob und wann die Tarifunterworfenen mit einer rückwirkenden Regelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalles (u. a. BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 182 f.; 17. Mai 2000 - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349, 356 f.; 5. Juli 2006 - 4 AZR 381/05 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - NZA 2006, 1285, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zur Anpassung laufender Betriebsrenten durch Tarifvertrag). Dabei ist das Vertrauen in den Bestand des tariflichen Anspruchs unabhängig davon schutzwürdig, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gilt oder ob dessen Anwendung vertraglich vereinbart ist. Die Grundlage für schützenswertes Vertrauen besteht nicht mehr, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen. Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - Rn. 40, BAGE 108, 176, 184 mwN).
In der Regel müssen Arbeitnehmer nicht damit rechnen, dass in bereits entstandene Ansprüche eingegriffen wird, auch wenn sie noch nicht erfüllt oder noch nicht fällig sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tarifvertragsparteien diesen Anspruch zu Ungunsten der Arbeitnehmer ändern werden. Deshalb kann der Vertrauensschutz nicht dadurch entfallen, dass nach der Entstehung, aber vor der Erfüllung des Anspruchs Informationen über die beabsichtigte Minderung dieses Anspruchs gegeben werden. Das einmal zu Recht entstandene und deshalb schützenswerte Vertrauen, dass entstandene Ansprüche erhalten bleiben, kann nicht nachträglich wieder entfallen. Für die Bejahung oder Verneinung schützenswerten Vertrauens und dessen Fortbestand kann es auch nicht darauf ankommen, ob ein entstandener Anspruch bereits erfüllt ist. Die Maßgeblichkeit dieses in aller Regel allein vom Arbeitgeber zu verantwortenden Umstandes würde den - aus welchen Gründen auch immer - säumigen Arbeitgeber begünstigen.
Es ist zwar richtig, dass es für die Schwere des Eingriffs in Vergütungsansprüche, die Grundlage für die finanziellen Dispositionen der betroffenen Beschäftigen sind, kaum einen Unterschied macht, ob das von den Tarifvertragsparteien für notwendig gehaltene Einsparungsvolumen allein durch - dann notwendigerweise stärkere - Einschnitte in zukünftige Ansprüche oder durch eine Kombination von Eingriffen in bereits entstandene - noch nicht erfüllte - und zukünftige Rechte mit insgesamt gleichem Volumen erreicht wird. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes können die Tarifvertragsparteien aber in bereits entstandene Ansprüche nur verschlechternd eingreifen, wenn bereits bei der Entstehung dieser Ansprüche schützenswertes Vertrauen in deren Fortbestand beseitigt war. Fehlt es daran, müssen die für notwendig erachteten Einsparungen durch die Verschlechterung zukünftig entstehender Ansprüche erreicht werden. b) In Anwendung dieser Grundsätze kann auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden, ob und inwieweit dem rückwirkenden Eingriff in die bereits entstandenen Rechte des Klägers schützenswertes Vertrauen entgegensteht. aa) ... bb) Das gilt aber auch für das „BR-Info" vom 2. April 2004. Darin wird der Belegschaft mitgeteilt, dass u. a. die Tariferhöhung ab 1. März 2004 und das Urlaubsgeld in einem Sanierungstarifvertrag neu geregelt werden sollen. Damit sind in der Sache die hier strittigen Ansprüche benannt worden, wenn auch ungenau von „Urlaubsgeld" statt von der „zusätzlichen Urlaubsvergütung" die Rede ist. Diese Information ist auch hinreichend konkret. ... Offen ist aber, ob die Information durch den Betriebsrat auch als ausreichend angesehen werden kann, obwohl er an dem Abschluss des Sanierungs-TV nicht beteiligt ist. Der Betriebsrat beruft sich insoweit auf Aussagen der Geschäftsleitung zu den Inhalten des beabsichtigten Sanierungs-TV. Ob das unter den gegebenen Umständen von den Beschäftigten dahingehend verstanden werden musste, dass Tarifverhandlungen über einen Sanierungstarifvertrag mit den genannten Regelungsgegenständen geführt werden, ergibt sich daraus allein noch nicht hinreichend klar. ... (Bearbeitung: Michael Mostert, IG BCE)
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