Ein Mann im Rollstuhl, so sieht es aus, das gängige Symbol für Schwerbehinderung. Doch anders als die gängige Beschilderung zum Beispiel von Toiletten vermuten lässt, sind nur relativ wenige Behinderte auf einen Rollstuhl angewiesen. Tatsächlich sind die wenigsten Behinderungen derart auffällig. „Herzkrankheiten, orthopädische Krankheiten oder Krebs - mit diesen Leiden werden Schwerbehindertenausweise zumeist beantragt", weiß man beim Versorgungsamt in Köln.
Als schwerbehindert gilt derjenige, dem das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zuerkennt. Bei der Beurteilung des GdB richten sich die Ämter nach den bundeseinheitlich geltenden „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz". In diesem Regelwerk ist nachzuschlagen, welchen Grad der Behinderung - beispielsweise - ein schweres Rheuma-Leiden oder der Verlust von Gliedmaßen bringen. Die Amputation einer Hand wird beispielsweise mit einem GdB von 50 bewertet.
Nachteilsausgleiche
Wer als schwerbehindert anerkannt ist, dem stehen so genannte Nachteilsausgleiche zu. Für Beschäftigte mit Handicap gilt vor allem ein besonderer Kündigungsschutz, zudem haben sie Anspruch auf einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen. Außerdem können sie Wiedereingliederungshilfen und Hilfsmittel am Arbeitsplatz sowie begleitende Hilfen im Arbeitsleben erhalten. Je nach GdB stehen Behinderten auch gesonderte Steuerfreibeträge zu und sie können früher in Rente gehen. Die volle Rente - ohne Abschläge - können Schwerbehinderte schon mit 63 (statt mit 65) beantragen, ein vorzeitiger Renten-Bezug ist ab dem 60. Lebensjahr möglich - dann allerdings meist mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent.
Sofern weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, werden vom Versorgungsamt so genannte Merkzeichen - etwa „G" für eine Gehbehinderung - in den Schwerbehindertenausweis eingetragen. Dann haben die Betroffenen Anspruch auf weitere Nachteilsausgleiche wie beispielsweise Freifahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Betriebe, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen nach dem neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Wird diese Quote nicht eingehalten, so ist eine monatliche Ausgleichsabgabe von bis zu 260 Euro fällig.
Besonderer Kündigungsschutz
Schwerbehinderte sind keineswegs unkündbar. Das SGB IX macht es Arbeitgebern nur schwerer, sich von behinderten Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis bereits sechs Monate besteht, zu trennen. Bevor sie Schwerbehinderte entlassen, müssen sie nämlich die Zustimmung des Integrationsamtes (früher: Hauptfürsorgestelle) einholen. So kann die Kündigung abgewendet werden, indem das Amt andere Lösungen ins Spiel bringt: Etwa durch eine behindertengerechte Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine Arbeitsassistenz, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nicht über die Schwerbehinderung informiert war. Das muss jedoch nach Erhalt der Kündigung schnell nachgeholt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat angekündigt, das es den Betroffenen hierbei demnächst nur noch eine Frist von drei (bisher: vier) Wochen einräumen will (2 AZR 539/05).
Antrag auf Gleichstellung
Unter Umständen lehnt das Versorgungsamt zwar den Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter ab, erkennt aber einen Grad der Behinderung von mindestens 30 an. In diesem Fall können Betroffene die "Gleichstellung" mit schwerbehinderten Menschen beantragen.
Die wichtigste Konsequenz bei einer Anerkennung: Für Arbeitnehmer gilt dann ebenfalls der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte. Darüber hinaus können sie (beziehungsweise der Betrieb, der sie einstellt) gegebenenfalls von Lohnkostenzuschüssen der Arbeitsagentur profitieren.
Die Gleichstellung mit Schwerbehinderten muss bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden. Sie wird bewilligt, wenn jemand infolge seiner Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten kann. Klaus Weiß, beim Hauptvorstand der IG BCE für Behinderte zuständig, rät: „Bevor man diesen Antrag stellt, sollte man sich von der Schwerbehindertenvertretung oder der Gewerkschaft beraten lassen. Denn wer beim Amt die falschen Argumente vorbringt, dessen Antrag wird schnell abgelehnt." Anerkannt wird der Antrag in der Regel dann, wenn die Arbeitsleistung der Betroffenen behinderungsbedingt vermindert ist und sie wiederholt wegen ihrer Behinderung fehlen müssen.
Rolf Winkel
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