 Rechtsratgeber
Urlaub
Gut informiert in den Urlaub. Dies gilt nicht nur die Reise oder das Urlaubsziel. - Der IG-BCE-Rechtsratgeber sorgt für einen entspannten Urlaub.
Urlaubsanspruch Arbeiter und Angestellte sowie Auszubildende haben in jedem Kalenderjahr einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser Urlaubsanspruch entsteht in jedem Jahr neu, unabhängig davon, ob und wieviel Urlaub der Arbeitnehmer im letzten Urlaubsjahr hatte. Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Deswegen ist der frühere Arbeitgeber verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Dauer des Urlaubs Dem Arbeitnehmer sind gesetzlich mindestens 24 Werktage Urlaub jährlich zu gewähren. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Für Jugendliche und Schwerbehinderte ist die Mindestzahl der zu gewährenden Urlaubstage zusätzlich erhöht. Die tägliche Arbeitszeit spielt für die Anzahl der Urlaubstage keine Rolle. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Vor Ablauf dieser Wartefrist besteht ein Anspruch auf Teilurlaub. Dieser beträgt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit oder nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf mehr als zwölf Tage Urlaub, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. Hat der Arbeitgeber zuviel Urlaub gewährt, kann er diesen nicht im nächsten Urlaubsjahr vom Urlaub abziehen. Allerdings kann in Tarifverträgen vereinbart werden, dass zuviel gewährter Urlaub zurückzuzahlen oder im nächsten Urlaubsjahr zu verrechnen ist. Abweichung von den gesetzlichen Regelungen Zugunsten des Arbeitnehmers kann von den gesetzlichen Bestimmungen durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag abgewichen werden. Ist die Abweichung für den Arbeitnehmer ungünstig, ist dies nur durch Tarifvertrag möglich. Der Anspruch auf Erholungsurlaub selbst und die gesetzliche Mindestzeit von 24 Tagen können gar nicht abbedungen werden. Zeitpunkt des Urlaubs Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber darüber, wann er dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers aber zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Aus diesem Grund können in größeren Firmen auch sog. Werksferien angeordnet werden. Muss der Arbeitnehmer eine Urlaubsreise stornieren, so muss der Arbeitgeber allerdings die anfallenden Stornierungskosten tragen. Kommt es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einem Streit über die Gewährung von Urlaub, der bereits geplant ist und demnächst angetreten werden soll, kann beim Arbeitsgericht der Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt werden, mit der der Arbeitsgeber zur Urlaubsgewährung verpflichtet wird. Der Urlaub darf allerdings auf keinen Fall „einfach so" angetreten werden. Die Selbstbeurlaubung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen! Im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation muss der Arbeitgeber Urlaubgewähren, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt. Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr Der Urlaub muß grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Teilurlaub ist auf Verlangen des Arbeitnehmers auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
Abgeltung nicht genommenen Urlaubs Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub nehmen, d.h. er darf grundsätzlich nicht abgegolten, also ausbezahlt werden. Aus diesem Grunde verfällt Urlaub, der nicht mehr ins neue Jahr übertragen werden kann, nach dem oben Gesagten am 01.04. des Folgejahres normalerweise. Abweichendes kann nur im Tarifvertrag vereinbart werden. Demgegenüber muss Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abgegolten werden. Allerdings sieht es die Rechtsprechung als zulässig an, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellt und ihm so den noch offenen Resturlaub gewährt. Rückruf aus dem Urlaub Einmal erteilter Urlaub ist grundsätzlich unwiderruflich, es sei denn, der Arbeitgeber hat sich einen Widerruf ausdrücklich vorbehalten. Daher ist ein Rückruf aus bereits angetretenen Urlaub ebenso unzulässig wie eine Rückruf-Vereinbarung. Ein Rückruf kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer den zugesagten Urlaub noch nicht angetreten hat und dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Erwerbstätigkeit während des Urlaubs Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Verstößt der Arbeitnehmer gegen diesen Grundsatz, so droht ihm ein Kündigung. (Ausgleichs-) Tätigkeiten, die den Erholungszweck gerade fördern, sind dagegen zulässig. Erlaubt ist zum Beispiel auch der Eigenheimbau. Erkrankung während des Urlaubs Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Auch Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Urlaubsentgelt Für die Zeit des Urlaubs haben Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt, welches vor Urlaubsantritt auszuzahlen ist. Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Lohnerhöhungen, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts dagegen außer Betracht. Zuviel gewährtes Urlaubsentgelt ist nicht zurückzuzahlen. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten. Vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden ist das Urlaubsgeld. Gesetzliche Bestimmungen Regelungen zum Erholungsurlaub finden sich im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)(BUrlG). Die Sonderregelungen für Jugendliche und Schwerbehinderte finden sich in § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und § 125 Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX).
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