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Rechtsratgeber

Urlaubsgeld

Das Wichtigste zum Thema Urlaubsgeld im Überblick.


Was ist Urlaubsgeld?
Bei dem Urlaubsgeld handelt es sich um eine Geldleistung, die vom Arbeitgeber freiwillig zusätzlich zu dem während des Urlaubs fortzuzahlendem Arbeitsentgelt (Urlaubsentgelt) hinaus gewährt wird. Man bezeichnet derartige freiwillig gewährten Geldleistungen über das „normale" Arbeitsentgelt hinaus als Gratifikation.

Besteht ein Anspruch auf Urlaubsgeld?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es - ebenso wie auf die Gewährung anderer Gratifikationen - nicht. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld kann sich aber aus dem einzelnen Arbeitsvertrag, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Sofern sich in diesen keine entsprechende Regelung findet, kann bei wiederholter Zahlung von Urlaubsgeld auch eine entsprechende betriebliche Übung Grundlage für den Anspruch auf Urlaubsgeld sein.

In welcher Höhe wird Urlaubsgeld gezahlt?
Sofern der Urlaubsgeldanspruch in einem Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt worden ist, ergibt sich auch die Höhe des Anspruches in aller Regel direkt daraus und ist letztlich Verhandlungssache. Die Höhe der Zahlung kann abhängig sein von Branche, Unternehmen und Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die Tarifverträge sehen z.B. einen bestimmten Geldbetrag pro Urlaubstag oder einen prozentualen Anteil des regelmäßigen Monatsentgelts vor. Bei Teilzeitbeschäftigten kann eine entsprechende Kürzung des Urlaubsgeldes vorgesehen werden.

Wann wird Urlaubsgeld gezahlt?
Auch dies ist nicht festgelegt und kann unterschiedlich geregelt sein. Vielfach wird das Urlaubsgeld einmal im Jahr (z.B. im Juni) zusammen mit dem Monatsentgelt gezahlt. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung über das Datum der Urlaubsgeldzahlung, ist das Urlaubsgeld vor Antritt des Urlaubs fällig.

Welche Regelungen seitens des Arbeitgebers können wirksam getroffen werden?
Da das Urlaubsgeld eine freiwillige Leistung darstellt, kann die Gewährung bzw. die Rückzahlung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. So kann eine Wartezeit vorgesehen werden, nach der der Arbeitnehmer erstmalig überhaupt einen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes hat oder der Anspruch an die tatsächliche Gewährung des Urlaubs geknüpft werden mit der Folge, dass der Urlaubsgeldanspruch entfällt, wenn der Urlaub nicht genommen wird. Der Arbeitnehmer kann auch zur Rückzahlung des Urlaubsgeldes verpflichtet werden, wenn er innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Zahlung des Urlaubsgeldes aus dem Betrieb ausscheidet. Die Gewährung des Urlaubsgeldes kann auch wirksam ausgeschlossen werden, wenn im Gewährungszeitraum eine bestimmte Anzahl von krankheitsbedingten Fehlzeiten erreicht wird.

Gesetzliche Bestimmungen
Für Beamte, Richter und Soldaten gibt es Regelungen zum Urlaubsgeld im Urlaubsgeldgesetz Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (UrlGG). Für alle anderen Arbeitnehmer existieren keine speziellen gesetzlichen Regelungen.

 


Wichtiger Hinweis: Auf Grund der sich ständig weiter entwickelnden Rechtsprechung und Gesetzgebung kann die IG-BCE-Onlineredaktion keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der auf dieser Seite befindlichen Information übernehmen. Wir empfehlen dringend in konkreten Fällen den Rat eines Fachmanns oder einer Fachfrau hinzuzuziehen bzw. sich als IG-BCE-Mitglied an ihre IG BCE vor Ort zu wenden.

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