 BAG 9. Senat / 21.11.2006 / Az.: 9 AZR 206/06
Insolvenzsicherung eines Wertguthabens
Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis
Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten über die persönliche Haftung des Beklagten für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Der Beklagte war seit 1. September 2001 Geschäftsführer der E GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Zuvor war er seit 1996 deren Prokurist. Daneben war er auch Minderheitsgesellschafter der Schuldnerin. Seit 1967 war der Kläger bei der Schuldnerin und deren Rechtsvorgängern als technischer Angestellter beschäftigt. Anfang 2000 schloss er mit der Schuldnerin eine Altersteilzeitvereinbarung auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der chemischen Industrie vom 17. Juli 1996 (im Folgenden: TV Altersteilzeit), nach welcher sein Arbeitsverhältnis ab 1. März 2000 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt und am 28. Februar 2005 ohne Kündigung enden sollte. Als Beginn der Freistellungsphase war der 1. September 2002 vereinbart. Im August 2002 vereinbarte der Kläger mit der Schuldnerin die Verlängerung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Die Arbeitsphase sollte nunmehr am 28. Februar 2003 und das Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2006 enden. Diese Vereinbarung unterzeichnete der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Schuldnerin. Über deren Vermögen eröffnete das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein mit Wirkung ab 1. April 2003 das Insolvenzverfahren. Der ursprünglich vom Kläger ebenfalls verklagte Insolvenzverwalter zeigte am 4. April 2003 die Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein an. Während der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses war der Kläger ab 1. April 2003 durch den Insolvenzverwalter von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung "freigestellt" worden. Eine Insolvenzsicherung seines Wertguthabens durch die Schuldnerin war nicht erfolgt. Der Kläger verlangt vom Beklagten die Erstattung des Schadens, der ihm durch diese unterbliebene Insolvenzsicherung entstanden ist. Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten. I. Die Klage ist unbegründet. 1. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten scheidet aus. ...
2. Der Beklagte haftet weder wegen Verletzung einer Offenbarungspflicht noch wegen der unterlassenen Insolvenzsicherung von Ansprüchen aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Schadensersatz. a) Letztlich kann dahinstehen, ob eine solche Insolvenzsicherungspflicht nach § 7d Abs. 1 SGB IV bestanden hat oder ob dessen Anwendbarkeit auf Grund der Verlängerung des Ausgleichszeitraumes auf 36 Monate durch § 6 Nr. 5 TV Altersteilzeit iVm. § 7d Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausscheidet. Auch bei Bestehen einer solchen hätte der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz. b) Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (BAG 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 - EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 2) . Ein solcher Haftungsgrund liegt nicht vor.
Ob der Beklagte den Kläger vor Abschluss des Vertrages über die Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im August 2002 über die unterbliebene Absicherung seines bislang erworbenen Wertguthabens unterrichtet und ihm die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin ausreichend deutlich dargelegt hat, kann offen bleiben. Selbst wenn diese Aufklärungspflichten nicht erfüllt worden sind, scheidet eine persönliche Haftung des Beklagten aus. Eine Schadensersatzpflicht träfe nicht ihn, sondern die von ihm vertretene Schuldnerin. Werden Vertragsverhandlungen von einem Vertreter geführt, so richten sich nämlich Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 164, 278 BGB gegen den Vertretenen und regelmäßig nicht gegen den Vertreter... Nur ausnahmsweise haftet auch ein Vertreter aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen persönlich. Das setzt voraus, dass er entweder dem Vertragsgegenstand besonders nahe steht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichsam in eigener Sache handelt oder wenn er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (BGH 3. April 1990 - XI ZR 206/88 - aaO; BAG 24. September 1974 - 3 AZR 589/73 - aaO) . Der Kläger beruft sich nicht darauf, er sei auf Grund seines Vertrauens in die Person des Beklagten davon ausgegangen, dass seine im Altersteilzeitarbeitsverhältnis erworbenen Ansprüche durch die Schuldnerin erfüllt würden. ... c) Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 826 BGB erfordert einen Schädigungsvorsatz. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus. Es genügt, wenn die Möglichkeit einer Schädigung erkannt wird und diese für den Fall ihres Eintritts billigend in Kauf genommen wird (BAG 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 - BAGE 89, 349) . Eine solche Schlussfolgerung kann auch aus den äußeren Umständen gezogen werden. Drängt sich nach ihnen eine Schädigung Dritter geradezu auf, kann von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden (BAG 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 - aaO) .
Allein aus der Tatsache, dass dem Beklagten im August 2002 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verlängerungsvertrages bekannt war, dass die Schuldnerin in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, darf nicht der Schluss gezogen werden, er habe die im April 2003 eingetretene Insolvenz der Schuldnerin vorhergesehen und den Verlust des vom Kläger nach Abschluss des Verlängerungsvertrages erarbeiteten Wertguthabens billigend in Kauf genommen. So ist nicht auszuschließen, dass er darauf vertraut hat, eine Insolvenz werde sich durch die ergriffenen Maßnahmen, wie zB den geforderten "Solidarbeitrag" der Mitarbeiter, vermeiden lassen. d) Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die unterbliebene Absicherung des Wertguthabens gegen Insolvenz durch die Schuldnerin, deren Geschäftsführer der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses war, kann keine unerlaubte Handlung iSd. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Diese Norm dient lediglich dem Schutz bestimmter Rechte und Rechtsgüter, wie Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiger Rechte. Ein Wertguthaben, das ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit anspart, ist kein sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB. ... e) Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB scheitert daran, dass dieser gegen kein Schutzgesetz iSd. Norm verstoßen hat. aa) Einen Betrug, § 263 StGB, der in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB einen Schadensersatzanspruch begründen würde (st. Rspr. BAG 24. September 1974 - 3 AZR 589/73 - AP GmbHG § 13 Nr. 1) , hat der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht begangen. Die Erfüllung des Betrugstatbestandes würde voraussetzen, dass der Beklagte beim Kläger durch die Vorspiegelung falscher oder durch die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhalten hätte, der diesen zur Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsvertrages im August 2002 veranlasst hätte. Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, war den Beschäftigten der Schuldnerin bereits im Jahre 2002 bekannt, dass sich diese in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. So habe die Schuldnerin im Juni 2002 damit begonnen, von den Mitarbeitern einen Gehaltsverzicht unter dem Titel "Solidarbeitrag" einzufordern. Damit konnte zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung keine Täuschung des Klägers durch den Beklagten über die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin erfolgt sein. ... bb) Der Beklagte haftet nicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin bestand kein Vermögensbetreuungsverhältnis iSd. § 266 StGB. ..... Die Vermögensbetreuungspflicht muss sich als Hauptpflicht, dh. als das Vertragsverhältnis zumindest mitbestimmende - und nicht nur beiläufige - Pflicht darstellen. Eine Treuepflicht ergibt sich in aller Regel nur aus einem fremdnützig typisierten Schuldverhältnis, in welchem der Verpflichtung des Täters Geschäftsbesorgungscharakter zukommt. Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Arbeitgeber grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der Lohnzahlungen und sonstiger Leistungen im Austauschverhältnis zukommt. Durch § 266 StGB geschütztes Rechtsgut ist das individuelle Vermögen des Geschäftsherrn oder Treugebers. Insbesondere dient der Untreuetatbestand nicht dem Schutz der Gläubiger einer Gesellschaft (Senat 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - AP ATG § 8a Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN) . Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber zusätzlich § 266a in das StGB eingeführt, der dem Schutzinteresse des Arbeitnehmers an der treuhänderischen Verwaltung von Teilen seines Arbeitseinkommens dient. Dabei sind aber nicht sämtliche Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Auszahlung und Verwaltung erdienter Arbeitsvergütungen in den Schutzbereich des Gesetzes aufgenommen worden.
cc) Der Beklagte würde als Geschäftsführer auch dann nicht persönlich nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7d SGB IV haften, wenn der zur Absicherung des Insolvenzrisikos für erarbeitete Wertguthaben verpflichtende § 7d SGB IV Anwendung fände und der Beklagte gegen diese Verpflichtung verstoßen hätte. § 7d Abs. 1 SGB IV ist kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB, dessen Verletzung zu einer deliktischen Haftung des Beklagten wegen unterbliebener Insolvenzsicherung des vom Kläger erworbenen Wertguthabens führen könnte. ... Durch die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG haftet eine GmbH als Arbeitgeberin für durch Verstöße gegen gesetzliche Ver- und Gebote entstehende Schäden ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung der Geschäftsführer sieht das Gesetz nicht vor. Dieses gesellschaftsrechtlich normierte Haftungssystem kann allerdings durch den Gesetzgeber erweitert werden. Eine solche Erweiterung ist bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für Verstöße gegen Straftatbestände durch § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten durch § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG erfolgt. Voraussetzung für eine solche Ausnahme von der gesellschaftsrechtlichen Haftungssystematik ist, dass die eine Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB begründende Schutznorm zweifelsfrei - so wie bei Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten - erkennen lässt, wer Adressat ihres Ge- oder Verbotes ist. Daran mangelt es bei § 7d SGB IV. So fehlt eine klare Zuweisung der Verantwortung für den Insolvenzschutz als Voraussetzung für eine individuelle Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf Schadensersatz, da auch der Arbeitnehmer selbst durch § 7d Abs. 1 SGB IV verpflichtet wird, an der Gewährleistung seines Schutzes mitzuwirken. Die Pflicht zur Absicherung der Wertguthaben wird durch diese Norm damit beiden Vertragsparteien auferlegt. ... dd) Eine Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. dem TV Altersteilzeit scheidet ebenfalls aus. Durch die Bezugnahme auf den TV Altersteilzeit in der Altersteilzeitvereinbarung aus dem Jahre 2000 haben die Parteien die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages vereinbart. Es kann dahinstehen, ob dem Landesarbeitsgericht darin zu folgen ist, dass durch die Verlängerung des in § 7d Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geregelten Ausgleichszeitraumes auf 36 Monate durch § 6 Nr. 5 TV Altersteilzeit (in Kraft ab 1. Januar 2002) keine eigenständige tarifliche Verpflichtung zur Insolvenzsicherung der Wertguthaben von Altersteilzeitarbeitnehmern begründet wird. Bestünde eine solche Verpflichtung, so hätte sie sich nur an die Schuldnerin, dh. die Arbeitgeberin des Klägers gerichtet. Für etwaige Schäden, die dem Kläger aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstünden, würde deshalb die Schuldnerin als juristische Person des Privatrechts mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften, § 13 Abs. 2 GmbHG. Dabei handelt es sich um eine vertragliche, nicht um eine deliktische Haftung. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter oder des Geschäftsführers im Wege der so genannten Durchgriffshaftung scheidet grundsätzlich aus . ... Dieses durch das GmbHG geregelte Haftungssystem kann nicht durch tarifvertragliche Regelungen ausgeweitet werden. Die Vereinbarung einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers für Verstöße einer GmbH gegen Tarifnormen überschritte die den Tarifvertragsparteien durch § 1 Abs. 1 TVG eingeräumte Regelungskompetenz. So würde ein Vertrag zu Lasten Dritter geschaffen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der jeweilige Organvertreter der persönlichen Haftungsübernahme zustimmt. Dies war hier nicht der Fall. ... (Bearbeitung: Michael Mostert, IG BCE) |