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Rechtsratgeber

Betriebsrat

Der Betriebsrat ist vielen Arbeitnehmern ein Begriff. Doch was verbirgt sich im Einzelnen hinter diesem? Informationen zur Errichtung sowie Rechte und Pflichten des Betriebsrats.


Betriebsrat
In privaten Betrieben und Unternehmen ist ab einer Grösse von mindestens 5 Arbeitnehmern - dazu zählen Arbeiter und Angestellte, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte, nicht aber leitende Angestellte - ein Betriebsrat zu wählen. Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. In Kapitalgesellschaften nehmen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten diese Funktion wahr. In öffentlichen Betrieben kann ein Personalrat gewählt werden. Der Betriebsrat kann Partei in einem Arbeitgerichtsprozess sein.

Wahlen
Wurde in einem Unternehmen noch kein Betriebsrat errichtet, kann dieser jederzeit in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, gewählt werden. In der Folgezeit finden die Wahlen regelmäßig alle vier Jahre in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Mai statt, d.h. die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn innerhalb von zwei Jahren die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ist, der Betriebsrat zurückgetreten sowie, wenn die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten oder durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst worden ist. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen (Leiharbeiter), so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört hat. Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Er soll sich möglichst aus Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Wird nur ein Vorschlag gemacht, erfolgt die Wahl durch Mehrheitswahl, ansonsten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. In Kleinbetrieben (5-50 Arbeitnehmer) wird der Betriebsrat in einem vereinfachten, zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand, nach einer Woche dann auf einer zweiten Wahlversammlung der eigentliche Betriebsrat gewählt. In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. Wieviele Mitglieder ein Betriebsrat hat, richtet sich nach der Grösse des Betriebes: Je mehr wahlberechtigte Arbeitnehmer, desto mehr Mitglieder hat der Betriebsrat. In Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht er z.B. aus einer Person, bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern. Die Wahl kann innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen oder ein solcher Verstoß nicht berichtigt worden ist, sofern durch den Verstoß das Wahlergebnis überhaupt geändert oder beeinflusst werden konnte. Wer die Wahl des Betriebsrats behindert oder unlauter beeinflusst, wird auf Antrag des Betriebsrates, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Organisation des Betriebsrates
Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss mit nach Unternehmensgröße unterschiedlcher Mitgliederzahl, mindestens jedoch 5 Mitgliedern. Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern weitere Ausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden und diesen bestimmte Aufgaben übertragen. Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern haben für die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten einen Wirtschaftsausschuss zu bilden. Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.


Stellung eines Betriebsratsmitgliedes
Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind sie ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Je nach Unternehmensgröße - ab 200 Arbeitnehmern - sind Betriebsratsmitglieder für die Dauer ihrer Amtszeit insgesamt von der beruflichen Tätigkeit freizustellen. Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert und betrieblich wegen ihrer Tätigkeit auch nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. während seiner regelmäßigen Amtszeit hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf bezahlte Freistellung für mindestens drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind und von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist während seiner Amtszeit und nach (nicht gerichtlicher) Beendigung der Amtszeit innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Eine solche bedarf jedoch Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung durch eine gerichtliche Entscheidung.

Arbeitsfelder
Dem Betriebsrat kommen vielfältige wichtige Aufgaben zu. Kurz gesagt sind die Arbeitsfelder des Betriebsrates soziale, wirtschaftliche und personelle
Angelegenheiten und der Berufsbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitsplatzgestaltung. Er hat allgemein darüber zu wachen, dass die zugunsten der
Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden und muss - auf Anregung der Arbeitnehmer oder initiativ - Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber beantragen. Er hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. Zu seinen Aufgaben gehören ferner - in Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Arbeitgeber - unter anderen die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen, der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer sowie die Förderung der Integration ausländischer Arbeitnehmer. Ihm obliegt auch die Förderung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen. Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Erfüllt der Arbeitgeber die bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet, kann dies vom Arbeitsgericht mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Er kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auch Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (Betriebsvereinbarungen), auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Sie gelten unmittelbar und zwingend. Wer die Tätigkeit des Betriebsrats behindert oder stört wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Beratungsrechte
Überall, wo der Arbeitgeber Informationspflichten hat, hat der Betriebsrat Beratungsrechte. Insbesondere bei der Personalplanung sowie bei den sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung. In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern der Betriebsrat auch über geplante wesentliche Betriebsänderungen informiert und beratend hinzugezogen werden. Auch über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber rechtzeitig zu unterrichten. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden.


Mitbestimmung
Die Mitbestimmung ist eine unabdingbare Pflicht des Betriebsrates. Sieht das Gesetz also die Mitbestimmung vor, muss diese erfolgen. Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, unter anderem in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer, Regelungen betreffend der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte, Urlaubsregelungen, Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Werden Arbeitnehmern durch Betriebsvereinbarungen Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Am wichtigsten dürfte wohl die Mitbestimmung im Zusammenhang mit Kündigungen sein: Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören und ihm sind von dem Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe seiner Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt seine Zustimmung als erteilt. Gegen eine außerordentliche Kündigung hat der Betriebsrat seine Bedenken unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Kündigungen, denen der Betriebsrat fristgerecht widersprochen hat, sind sozial ungerechtfertigt. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat auch vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Es ist die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen, die dieser auch dabei unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber verweigern kann. Nach Ablauf dieser Frist, gilt die Zustimmung als erteilt. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Geheimhaltungspflicht
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Die Mitglieder des Betriebsrats sind ferner verpflichtet, über die ihnen im Rahmen ihrer Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Wer unbefugt ein solches Betriebs-, Geschäfts- oder Individualgeheimnis offenbart, wird auf Antrag des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Erlöschen der Mitgliedschaft, Auflösung des Betriebsrates Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch den Ablauf der Amtszeit, Niederlegung des Betriebsratsamtes, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder den Verlust der Wählbarkeit. Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den auch Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

Gesetzliche Grundlagen
Die rechtliche Basis für die Errichtung und die Arbeit der Betriebsräte ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die wichtigsten Vorschriften sind die über die Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7-20), über die Amtszeit (§§ 21 - 25), die Geschäftsführung des Betriebsrates (§§ 26 - 41); § 76 (Einigungsstelle), § 77 (Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen), § 79 (Geheimhaltungspflicht), § 80 (Allgemeine Aufgaben), § 87 (Mitbestimmungsrechte), §§ 90 - 91 (Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung), § 92 (Personalplanung), § 99 (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen); § 102 (Mitbestimmung bei Kündigungen). Die Straf- und Bußgeldvorschriften befinden sich in den §§ 119 - 121. Weitere Regelungen betreffend den Betriebsrat befinden sich im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) (§§ 1, 15, 17). Die Parteifähigkeit des Betriebsrates im Arbeitsgerichtsprozess ergibt sich aus § 10 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).

Wichtiger Hinweis: Auf Grund der sich ständig weiter entwickelnden Rechtsprechung und Gesetzgebung kann die IG-BCE-Onlineredaktion keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der auf dieser Seite befindlichen Information übernehmen. Wir empfehlen dringend in konkreten Fällen den Rat eines Fachmanns oder einer Fachfrau hinzuzuziehen bzw. sich als IG-BCE-Mitglied an die IG BCE vor Ort zu wenden.

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