Druckansicht | IG BCE Online | 06.09.10
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Bundessozialgericht

Zu niedrige Erwerbsminderungsrenten? Widerspruch einlegen!

Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält, wird mit Rentenabschlägen von bis zu 10,8 Prozent belegt. Das ist zumindest dann nicht rechtens, wenn die Rentenbezieher jünger als 60 Jahre sind, hat das Bundessozialgericht am 16. Mai 2006 entschieden. Die Betroffenen sollten deshalb jetzt ihren Rentenbescheid überprüfen lassen.

Rollstuhlfahrer
Foto: iStockphoto: Kenneth C. Zirkel

Autounfall, Schlaganfall oder Herzinfarkt - eine Erwerbsminderung kann schon in jungen Jahren eintreten: Wer etwa mit 30 schon nicht mehr arbeiten kann, hat bis dahin durch seine eingezahlten Beiträge nur geringe Rentenansprüche erworben. Damit die Betroffenen nicht zu Sozialfällen werden, wird bei ihrer Erwerbsminderungsrente so getan, als ob sie bis zum 60. Lebensjahr gearbeitet und Versicherungsbeiträge an die Rentenkasse abgeführt hätten.

Im Beispielfall werden etwa die 30 fehlenden Rentenbeitragsjahre zwischen dem 30. und 60. Lebensjahr ähnlich bewertet wie die tatsächlichen Beitragsjahre bis zum 30. Lebensjahr. Hat der Versicherte vor dem Unfall gut verdient und hohe Beiträge an die Rentenkassen abgeführt, werden auch die fehlenden Versicherungsjahre bis zum 60. Lebensjahr entsprechend hoch bewertet - und umgekehrt.


Strittige Rentenabschläge

Wer 60 Jahre alt oder älter ist und erhebliche gesundheitliche Probleme hat, kann unter Umständen zwischen der Erwerbsminderungsrente und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wählen. Wer Letztere mit 60 beantragt, muss in der Regel bis zu 10,8 Prozent Rentenabschläge hinnehmen. Um zu verhindern, dass schwer behinderte Versicherte - um Abschläge zu vermeiden - die Rente für Erwerbsgeminderte beantragen, wurden seit Anfang 2001 auch bei dieser Rentenart gleich hohe Abschläge eingeführt.

Der Haken: Mit diesen Rentenkürzungen werden nicht nur diejenigen belegt, die ab 60 eine Erwerbsminderungsrente beantragen, sondern auch alle Jüngeren - also auch ein 30-jähriges Unfallopfer. Dabei kommt für Jüngere ein "Ausweichen" in die Schwerbehindertenrente gar nicht in Frage. Diese gibt es erst frühestens mit 60. Weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien gehe hervor, dass auch die Erwerbsminderungsrenten jüngerer Antragsteller gekürzt werden sollten, befanden die Kasseler Bundessozialrichter am 16. Mai und erklärten die Kappung für unter 60-Jährige als "gesetz- und grundrechtswidrig" (Az.: B 4 RA 22/05 R).


Überprüfungsantrag stellen

Für alle 59-Jährigen und Jüngeren, die ab 2002 eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben, lohnt es sich daher jetzt, einen Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 des zehnten  Sozialgesetzbuchs zu stellen. "Für die Betroffenen geht es um eine deutlich höhere Rente", erklärt Armin Kowalski aus der Rechtsabteilung der IG BCE. "Der Rentenbescheid muss nach einem Überprüfungsantrag rückwirkend ab Januar 2002 überprüft werden", erläutert der Rechtsschützer. Entsprechend müsse dann gegebenenfalls auch Rente nachgezahlt werden. Das können dann im Einzelfall 5000 Euro oder mehr sein. Wer gerade erst seinen Bescheid zur Erwerbsminderungsrente von der Versicherung erhalten hat, sollte Widerspruch gegen berechnete Abschläge einlegen. Wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit den Widersprüchen und Überprüfungsanträgen umgehen wird, steht derzeit noch nicht fest. Die DRV will zunächst abwarten, bis ihr das schriftliche Urteil aus Kassel vorliegt.

(kompakt 07-08/2006, Rolf Winkel)

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