Druckansicht | IG BCE Online | 06.09.10
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Rechtsratgeber

Hartz IV: Neuregelung kommt erst 2011

Die Vorschriften des Hartz-IV-Gesetzes zu den Regelsätzen sind verfassungswidrig. Das befand das Bundesverfassungsgericht am 9. Februar 2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
Foto: Tobias Helfrich, cc: by-sa
Bekommen Hartz-IV-Bezieher jetzt aktuell bzw. sogar rückwirkend höhere Leistungen?
Nein. Das Urteil wirkt sich für die Vergangenheit nicht aus - und im Regelfall auch nicht für die Gegenwart. Die Leistungen werden weiter in der bisherigen Höhe gewährt, solange die Betroffenen nach den gesetzlichen Regeln „bedürftig" sind.

Werden die Regelsätze 2011 höher ausfallen?
Das ist nicht klar. Der Gesetzgeber ist lediglich verpflichtet, anders als bislang eine transparente Berechnung und Begründung der Regelsätze vorzulegen. Dazu hat er bis zum 31. Dezember 2010 Zeit. Dabei müssen die Regelsätze für Kinder extra berechnet werden - und nicht als pauschale Prozentsätze der Beträge, die für Erwachsene gelten.

Bringt es etwas, gegen die derzeitigen Regelsätze Widerspruch einzulegen oder zu klagen?
Nein. Das bringt nichts. Die bisherigen Sätze gelten bis zu einer Neuregelung weiter.

Wer hat denn einen direkten Vorteil vom jüngsten „Hartz-IV-Urteil"?
Nur wer einen „besonderen" zusätzlichen Bedarf hat, der regelmäßig anfällt. Die regulären Sätze zum Lebensunterhalt decken - so das Gericht - nur einen „durchschnittlichen Bedarf". Bedarf, der in Sonderfällen auftritt, fällt derzeit unter den Tisch. Das sei verfassungswidrig, urteilten die Karlsruher Richter.

Wer hat einen „besonderen Bedarf"?
Das Bundesarbeitsministerium und die Bundesagentur für Arbeit haben bereits am 16.2.2010 reagiert und eine neue Geschäftsanweisung auf den Weg gebracht. In der Liste werden u.a. folgende Aufwendungen genannt, die als außergewöhnliche, laufende Belastungen anerkannt werden können:

  • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, zum Beispiel Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion,
  • Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, die bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten,
  • Fahrtkosten, die getrennt von ihren Kindern lebenden Elternteilen entstehen, wenn sie das Umgangsrecht mit ihren Kindern wahrnehmen.

Kosten für Nachhilfeunterricht können danach nur im besonderen Einzelfall gewährt werden. Voraussetzung hierfür sei es - so das BMAS - „dass es einen besonderen Anlass gibt (z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie)". Vorrangig müssten schulische Angebote wie Förderkurse genutzt werden.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. So sind beispielsweise nicht nur Rollstuhlfahrer, sondern auch andere behinderte Menschen ggf. auf Haushaltshilfen angewiesen. In der Liste fehlen auch regelmäßige höhere Fahrtkosten von Kindern zur Schule, die vom Schulträger nicht übernommen werden.
Im Prinzip kann jeder, der SGB-II-Leistungen erhält und regelmäßig besondere Ausgaben hat, die notwendigerweise anfallen, einen Zuschlag zum ALG II beantragen. Im Zweifelsfall müssen dann die Sozialgerichte entscheiden.

Gibt das Urteil auch die Möglichkeit, einmalige Beihilfen - etwa für neue Winterstiefel oder den Ersatz einer defekten Waschmaschine - einzufordern?
Nein. Solche Beihilfen für einen einmaligen (nicht regelmäßigen) besonderen Bedarf, die es bei der früheren Sozialhilfe gab, lassen sich aus dem Karlsruher Urteil nicht begründen.

 

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