Wer in diesen Fällen keinen Experten an seiner Seite weiß und auf sich allein angewiesen ist, wird die schwierigen und oft auch langwierigen Probleme kaum meistern können. Gerade diese Experten im Arbeitsrecht stehen Ihnen mit dem Rechtsschutz der IG BCE zur Verfügung. In Arbeitsrechtsfragen haben Gewerkschaften, so auch die IG BCE, unbestritten die größte Erfahrung. Deshalb sind Gewerkschaften die Nummer eins in Sachen Rechtsschutz.
Sozialrechtliche Konflikte
Auf kompetente Rechtsvertreter können Sie sich auch stützen in Streitfällen aus dem Bereich des Sozialrechts. Sozialrechts. Sei es,
- dass es um den Grad einer Behinderung geht,
- dass über Rentenansprüche - beispielsweise über Erwerbsminderungsrente zu entscheiden ist,
- dass um Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz - in der Regel um die Höhe des Pflegegeldes - gestritten wird,
- dass es im Krankenversicherungsrecht Konflikte um die Höhe des Krankengeldes oder um die Übernahme von Kosten für Heil- und Hilfsmittel geht oder
- dass es Streit um das Arbeitslosengeld gibt.
In diesen für einen Laien oft nur schwer überschaubaren Konflikten beraten Sie unsere Sozialrechtsexperten. Sie reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht. Wenn es sein muss, auch über mehrere Instanzen. Alle Rechtsschutzleistungen, von der persönlichen Beratung vor Ort bis zur Vertretung vor Gericht, sind durch die Mitgliedschaft in der IG BCE abgedeckt.
Persönlich und sachlich setzt der Rechtsschutz lediglich voraus, dass Sie satzungsgemäße Beiträge - mindestens über drei Monate - bezahlt haben und dass für den Rechtsstreit ausreichend Erfolgsaussichten bestehen. Wir sind für Sie da und stärken Ihre Position im Arbeitsleben.
Kündigungsschutz
Zu den häufigsten Fällen, in denen rechtliche Hilfe in Anspruch genommen wird, gehört die Kündigung. Eine Kündigung kann jeden treffen. Der Verlust des Arbeitsplatzes und Arbeitslosigkeit drohen. Gegen Kündigungen können und sollten Sie sich wehren. Mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kündigung nicht vor, erklärt sie das zuständige Gericht für unwirksam.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt ein allgemeiner Kündigungsschutz für alle Beschäftigten, die länger als sechs Monate ununterbrochen in demselben Betrieb oder Unternehmen gearbeitet haben. Kündigungsschutz setzt weiter voraus, dass es sich nicht um einen so genannten Kleinbetrieb handelt.
Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gelten nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden; Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt. Da Teilzeitbeschäftigte nur anteilig berücksichtigt werden, muss der Betrieb mindestens 5,25 Beschäftigte haben (den/die gekündigten Arbeitnehmer/-in eingeschlossen), damit der Kündigungsschutz greift.
Kündigungsschutzklage
Für die Kündigungsschutzklage müssen Sie die gesetzliche Klagefrist unbedingt beachten: Wenn ein Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Frist gilt für alle Kündigungsarten, also nicht nur für die ordentliche Kündigung, sondern auch für die außerordentliche (fristlose) wie für die Änderungskündigung. Wer diese Frist versäumt, hat - von wenigen im Gesetz genannten Ausnahmen abgesehen - keine Chance mehr, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen.