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Rechtsratgeber

Vorzeitiger Renteneintritt? - Abgang ohne Abzug

Wenn es in Betrieben kriselt, droht häufig auch älteren Arbeitnehmern der Jobverlust. Viele entscheiden sich dann für eine vorzeitige Rente. Das kostet sie aber hohe Abschläge. IG BCE Online zeigt, welche Lösungen besser sind.

Senioren-Paar
Foto: Monkey Business - Fotolia.com

Die Chemikantin Friederike Berger soll Ende des Jahres entlassen werden. Hoffnung auf eine neue Stelle macht sich die 59-Jährige nicht. Jetzt überlegt sie, ob sie sich mit ihrem 60. Geburtstag aus dem Erwerbsleben verabschiedet und das vorzeitige "Altersruhegeld für Frauen" in Anspruch nimmt. Da sie Anfang 1951 geboren wurde, geht das für sie noch - für jüngere Jahrgänge nicht mehr.

Doch bei einer frühzeitigen Verrentung würde sie statt der von der Rentenversicherung ausgerechneten 1050 Euro nur noch 861 Euro monatliche Rente bekommen. Denn jeder Monat, den Ältere vor dem Erreichen des regulären Rentenalters in den Ruhestand gehen, kostet sie 0,3 Prozent ihrer Rente - lebenslang. Über die Hälfte (56 Prozent) der Neurentner im Jahr 2008 nahmen bereits Abschläge in Kauf. Im Schnitt lagen diese bei elf Prozent beziehungsweise 100 Euro im Monat. Bei Friederike Berger wären es sogar 18 Prozent - was bei ihr 189 Euro pro Monat ausmacht. Ehe ältere Arbeitnehmer mit hohen Abschlägen vorzeitig in Rente gehen, sollten sie sich informieren, ob und welche Möglichkeiten es für sie gibt, den frühzeitigen Renteneintritt zu vermeiden.


Kündigungsschutz

Pochen auf Kündigungsschutz kann ein gangbarer Weg sein. Denn Alter ist keineswegs ein anerkannter Grund zur Kündigung. Eine Entlassung aus Altersgründen ist sogar gesetzlich ausdrücklich verboten. Das gilt selbst dann, wenn schon eine Altersrente bezogen werden könnte. Das sechste Sozialgesetzbuch (SGB VI) enthält nämlich in Paragraf 41 ausdrücklich eine Regelung zu "Altersrente und Kündigungsschutz". Darin ist festgelegt: "Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann." Eine Kündigung aus Altersgründen ist damit gesetzeswidrig. Eine Befristung des Beschäftigungsverhältnisses - etwa auf das 65. Lebensjahr beziehungsweise das Erreichen der reguläre Rentenaltersgrenze - ist dagegen möglich.


Kein Geld verlieren
Foto: Anthony Leopold - Fotolia.com

Arbeitslosengeld I

Das Arbeitslosengeld I bietet ebenfalls Möglichkeiten, mehr Rente zu bekommen. 58-Jährige und Ältere haben meist 24 Monate lang Anspruch darauf. Voraussetzung hierfür ist, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit vier Jahre lang versicherungspflichtig beschäftigt waren. Für Friederike Berger trifft dies zu. Statt mit 60 Rente zu beantragen, könnte sie sich also auch für den Bezug von ALG I entscheiden. Dieses fiele bei ihr mit knapp 950 Euro sogar deutlich höher aus als die vorzeitige Rente. Würde die Chemikantin nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit erst mit 62 Rente beantragen, so müsste sie zudem "nur" Abschläge in Höhe von 10,8 Prozent hinnehmen und würde noch zwei Jahre lang - ähnlich wie als Arbeitnehmerin - neue Rentenansprüche erwerben. ALG I kann übrigens auch noch beziehen, wer seinen Job erst mit 64 Jahren verliert. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Leistung prinzipiell nämlich bis zum regulären Rentenalter - also derzeit bis zum 65. Geburtstag - bezogen werden. Ob ein Anspruch auf eine Altersrente besteht, geht die Arbeitsagenturen übrigens gar nichts an. Anders ist dies, wenn jemand bereits eine Altersrente bezieht. Der gleichzeitige Bezug von Rente und Arbeitslosengeld ist nicht möglich.


Krankengeld

Auch das Krankengeld kann eine Lösung sein. Viele ältere Beschäftigte sind (chronisch) krank - und sehnen auch deshalb den Ruhestand herbei. Doch eigentlich ist für kranke Arbeitnehmer die Kranken- und nicht die Rentenversicherung zuständig. Arbeitsunfähige Ältere haben genau wie Jüngere Anspruch auf Krankengeld - und zwar auf maximal 78 Wochen. Dies gilt selbst für 63- und 64-Jährige. Das Krankengeld fällt selbst mit dem Erreichen des regulären Rentenalters von 65 nicht automatisch fort. Das Sozialgesetzbuch (Paragraf 51, Absatz 2 SGB V) regelt vielmehr, dass die Kasse den Krankengeldbeziehern ab 65, die Anspruch auf eine Regelaltersrente hätten, "eine Frist von zehn Wochen setzen (kann), innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben". Wird der Rentenantrag dann nicht gestellt, entfällt nach Absatz 3 "der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist". Das Krankengeld ist in der Regel deutlich höher als die Altersrente. Außerdem: Zeiten mit Krankengeld sind für die Rente fast so viel wert wie "normale" beitragspflichtige Beschäftigungszeiten. Auch sie stocken also die spätere Rente auf und reduzieren Abschläge.


Schwerbehinderung

Auch Schwerbehinderte können Abschläge beim Rentenbezug vermeiden. Für ältere Beschäftigte mit starkem gesundheitlichen Handicap ist eine Anerkennung als Schwerbehinderte ein Schutzschirm gegen eine mögliche Entlassung und vorzeitige Verrentung. Bevor Arbeitgeber Schwerbehinderte entlassen dürfen, müssen sie die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Schwerbehinderte haben außerdem auch ein besonderes Recht auf Teilzeitarbeit. Sie können jederzeit verlangen, nur noch in einem zeitlichen Umfang eingesetzt zu werden, der ihrer Behinderung angemessen ist.

(Hans Nakielski)


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Entlassung droht? - Unbedingt beraten lassen
Wenn Älteren die Entlassung droht, sollten sie sich als IG-BCE-Mitglied umgehend von ihrem Bezirksteam über Möglichkeiten der Gegenwehr beraten lassen. Denn nach Erhalt der Kündigung bleiben ihnen noch drei Wochen zum Einreichen einer Kündigungsschutzklage. Diese Frist auf keinen Fall ungenutzt verstreichen lassen.
Infos der Deutschen Rentenversicherung
Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung gibt es Hilfreiches zum Thema. So finden Sie dort zum Beispiel die Broschüren "Die richtige Altersrente für Sie" und "Vorruhestand und Altersrente".

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